(Online-Artikel.de) - Die neue Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung lässt viele Branchen erzittern
Seit dem 8.3.2007 ist die EU-Richtlinie 2002/44/EG „Vibrationen" in deutsches Recht umgesetzt. Sie befasst sich mit der Auswirkung von Vibrationen auf den Menschen, und wie er wirkungsvoll vor Schädigungen geschützt werden kann. Dies betrifft zum einen die so genannten Hand-Arm-Vibrationen, die durch die verschiedensten Maschinen wie beispielsweise Bohrhämmer oder Rüttelmaschinen verursacht werden. Zum anderen fallen unter die Richtlinie auch Vibrationen, die den ganzen Körper betreffen. Sie treten sowohl in Baumaschinen und Lkw, Taxis, Kurierfahrzeugen und Gabelstaplern auf, um nur einige Beispiele zu nennen. Die Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen sind enorm.
Unterm Strich bleibt, dass sehr viele Branchen davon betroffen sind: Die Richtlinie legt eindeutig Auslöse- und Expositionsgrenzwerte fest, bei deren Überschreitung der Arbeitgeber tätig werden muss. Geschieht dies nicht, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, und erkrankt sein Mitarbeiter deshalb, so liegt eine Straftat vor. Die Überwachung der Maßnahmen obliegt den Berufsgenossenschaften, die auch bei der Umsetzung in deutsches Recht beteiligt waren.
Betrachtet wird die Vibrationsbelastung in einem Zeitraum von acht Stunden. Es handelt sich dabei um eine Beschleunigung des Hand-Arm Systems oder des ganzen Körpers, die in m/s² angegeben wird. Sie kann über längere Dauer schädigen. Daher wird für Hand-Arm-Schwingungen bei 2,5 m/s², für Ganzkörperschwingungen bei 0,5 m/s² der Auslösewert erreicht, ab dem gegensteuernde Maßnahmen vorgeschrieben sind. Der jeweilige Expositionsgrenzwert beträgt für Hand-Arm-Schwingungen 5 m/s², für Ganzkörperschwingungen 1,15 m/s² für die horizontalen Schwingungsrichtungen, und, bis auf einige Ausnahmen bei älteren Maschinen, 0,8 m/s² für die vertikale Schwingungsrichtung. Er darf nicht überschritten werden.
Diese Werte können schnell erreicht werden, besonders beim Fahren in nicht befestigtem Gelände oder bei längerem Arbeiten mit Maschinen, die eine erhöhte Hand-Arm-Belastung verursachen. Das kann beispielsweise dazu führen, dass die Beschäftigten nicht mehr einen vollen Arbeitstag mit oder auf einer Maschine arbeiten dürfen, sondern nur noch für eine gewisse Stundenzahl. Daher wird seitens der betroffenen Betriebe ein erheblicher Beratungsbedarf entstehen: Ihnen stellt sich die Frage, wie sie die neue Verordnung wirtschaftlich vertretbar innerhalb des eigenen Unternehmens umsetzen können.
Dr.-Ing. Siegfried Fischer arbeitet im Fachbereich 4 – Arbeitsgestaltung - Physikalische Einwirkungen – des Institutes für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in St. Augustin als Referatsleiter Vibration. Er war bei der Anhörung zur Umsetzung der Richtlinie beteiligt. In einem Interview gab er Antworten auf wesentliche Fragen zu dem Thema.
Die Vibrationsrichtlinie ist inzwischen in deutsches Recht umgesetzt worden. Wie entstanden die dort festgelegten Grenzwerte?Dr. Siegfried Fischer:Die Expositionsgrenzwerte sind - besonders für Ganzkörpervibrationen - als politische Grenzwerte zustande gekommen. Man wollte keine Wirtschaftszweige technisch behindern und vertrat die Meinung, dass der Expositionsgrenzwert kein sicherer Wert zu sein braucht. Denn ab dem Auslösewert muss der Unternehmer bereits aktiv werden. Das heißt, er muss Maßnahmen technischer und organisatorischer Art treffen, er muss eventuell persönliche Schutzausrüstung bereitstellen, er muss den Arbeitnehmer informieren, er muss ihn in der Handhabung schulen, er muss ihn auf die Gefährdung hinweisen, und er muss die arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.