Die Nachtsteuer 1923 ist eine rechtshistorisch relevante Norm aus dem Bereich des Steuer- und Abgabewesens und wurde in einer frühen Phase des republikanischen Niederösterreichs durch den dortigen Landtag verabschiedet. Durch die Analyse und Bewertung der Paragraphen, Ziele, Inhalte und Vollzugsklauseln der Nachtsteuer 1923 soll im Sinne einer Rechtstatsachenforschung die materiellen und formellen Inhalte hier nunmehr im Detail erläutert werden.
Das
Steuer- und Abgabenrecht aber auch das Bewirtschaftungsrecht für einzelne Produkte hatte seine Anfänge im Land Niederösterreich bereits in der Monarchie. Im republikanischen Niederösterreich ab 1919 wurde dann aber eine ganze Reihe von steuer- und abgabenrechtlichen Rechtsnormen zusätzlich verabschiedet und damit in die Rechtsordnung eingefügt. In diesem Zusammenhang ist etwa das
Lustbarkeitsabgabegesetz 1919 oder das
Ankündigungsabgabegesetz 1920 und eben das
Fremdenverkehrsabgabegesetz 1920 zu nennen.
Die Paragraphen der Nachtsteuer 1923Die
Nachtsteuer 1923 umfasste insgesamt 7 §§ um die den Sachverhalt entsprechend regeln zu können. Damit ist es in der Skala der Normen in die Kategorie der geringen §§-Dichte(<10 §§) einzuordnen. Eine mittlere §§-Dichte(>10<50 §§) und eine hohe §§ Dichte(>50§§) sind bei der Nachtsteuer 1923 nicht anzuwenden.
Die Ziele der Nachtsteuer 1923Als Ziele der Nachtsteuer 1923 wurde im § 1 die „Entrichtung einer Abgabe für das „Aufhältigsein nach der Sperrstunde" entsprechend geregelt.
Die Inhalte der Nachtsteuer 1923In den §§ 2 bis 6 der Nachtsteuer 1923 wurden die entsprechenden verwaltungsbehördlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Sachverhalte im Einzelnen geregelt.
Die Vollzugsklausel der Nachtsteuer 1923Mit dem Vollzug der Nachtsteuer 1923 waren der niederösterreichische Landeshauptmann Dr. Buresch(CSP) und seine Landesregierung beauftragt.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet