Die Steuer- und Abgabenpolitik war neben der Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik sowie der Land- und Forstwirtschaftspolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik im Niederösterreich und Wien der 20iger und 30iger Jahre des 20.Jahrhundertes. Sie spielte vor allem in den, durch die Mangelwirtschaft geprägten Nachkriegsjahre nach dem 1. Weltkrieg in der „niederösterreichischen Innenpolitik“ eine entscheidende Rolle. In dieser Ära wurden immer neue Steuern und Abgaben erfunden.
Durch das Gesetz betreffend die Einhebung einer Abgabe von Gästen, die die Sperrstunden nicht einhielten innerhalb der Stadt Korneuburg wurde diese Gebietskörperschaft ermächtigt, ein spezifisches Besteuerungs- und Abgabenrecht auszuüben. Ansatzpunkt waren die Gaststätten innerhalb des Stadtgebietes von Korneuburg. Mit dieser neuen Steuer- und Abgabe wurde eine neue Ära in der Belastung von Dienstleistungen und Produkten eingeleitet, wo in der Folge eine ganze Reihe weiterer spezifischer Regelungen nachfolgten. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht.
Die Abgabenpflicht nach dem Nachsteuergesetz 1923
Von der Abgabenpflicht der Nachtsteuer 1923 waren alle Gäste betroffen, die sich nach der behördlich festgesetzten Sperrstunde in einem öffentlichen Lokal aufhielten. Als öffentliche Lokale galten Gasthäuser, Kaffeehäuser, Vereinsheime, Klublokale und Tanzlokale. Alle Gäste, die diese Stätten nach der behördlichen Sperrstunde besuchten bzw. dort aufhältig waren, hatten diese Nachtsteuer als Gemeindeabgabe zu entrichten.
Befreiungen und Ausnahmen von der Nachsteuer in Korneuburg
Von der Nachsteuer 1923 als Abgabe befreit waren die Lokalinhaber, dessen unmittelbare Familienangehörige, das zur Bedienung vorhandene Dienstpersonal oder etwa Musiker und Garderobiere. Für Tanzunterhaltungen war die Nachtsteuer nur nach 1 Uhr nachts und das nur von den männlichen Gästen zu entrichten, und das nur für die Gesamtdauer des weiteren Verbleibs an dieser Stätte. Außerhalb des Faschings galt dies nicht.
Höhe der Nachsteuer in Korneuburg
Die Nachtsteuer 1923 in Korneuburg betrug, gerechnet von der Sperrstunde weg für jeweils 2 Stunden 1000 Kronen. Erstreckte sich der Aufenthalt des Gastes auf mehrere solche Zeiträume, dann war die Abgabe für diese Zeiträume jeweils voll zu entrichten. Der Gemeinderat konnte die Nachsteuer herabsetzen, aber auch auf das bis zum vierfachen hinaufsetzen. Dies mit Genehmigung der Landesregierung von Niederösterreich.
Einhebung der Nachtsteuer
Die Abgabe für die Nachsteuer 1923 wurde mittels Erlagschein, der von der Gemeinde Korneuburg amtlich aufgelegt worden war, eingehoben. Die näheren Bestimmungen über die Einhebung hatte der Gemeinderat von Korneuburg zu erlassen. Abgabepflichtige, welche eine halbe Stunde nach Eintritt der Abgabepflicht ohne Abgabeschein angetroffen wurden, hatten den vierfachen Betrag der Abgabe zu entrichten. Hatte der Lokalinhaber die Genehmigung für das längere Offenhalten nicht erwirkt, dann betrug die Abgabenhöhe für den 2 Stunden nach der Sperrstunde beginnenden Zeitraum das Fünffache, für die folgenden Zeiträume das Fechsfache.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet