Ein eigenes Insektenschutzgesetz bildete im Jahre 1912, also noch im alten Österreich unter der Enns die rechtliche Grundlage für die Bekämpfung der vielfältig vorkommenden Insektenschädlinge in der niederösterreichischen Landwirtschaft. Dieses niederösterreichische Landesgesetz sollte die Basis für eine effiziente Organisation der Bekämpfungsmaßnahmen in den einzelnen Gemeinden bilden. Ein Bereich war auch die Bekämpfung der Maikäfer als Schädlinge in der Landwirtschaft. Die Maikäferverordnung 1924 baute auf diesem Gesetz auf und führte dieses näher aus. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Maikäfersammel- und -vernichtungspflicht per Verordnung
Das niederösterreichische Insektenschutzgesetz aus dem Jahre 1912 verpflichtete die Grundbesitzer, d.h. sowohl die Eigentümer, die Pächter als auch die einzelnen Nutznießer der betroffenen Grundstücke zu entsprechenden Maßnahmen gegen die Insektenplage. Diese landwirtschaftlichen Grundbesitzer waren verpflichtet, die Maikäfer während ihrer Flugzeit, überall, wo sie diese antrafen zu sammeln und zu vertilgen. Die naheliegenden Waldbesitzer hatten das Sammeln der Maikäfer an den Waldrändern ihrer angrenzenden forstwirtschaftlichen Grundstücken bis zu einer Maximaltiefe von 20 Meter zu gestatten oder dies selbst durchzuführen. Darüber hinaus konnte die Gemeindevertretung mit den Waldbesitzern eine diesbezügliche weitergehende Regelung schaffen. Die einzelnen Gemeinden konnten für das Sammeln der Maikäfer auch jeweils Prämien ausloben und bezahlen, deren Höhe nach den örtlichen Gegebenheiten festzusetzen waren.
Spezifische Anordnung zur Maikäfervernichtung
Die auf dem niederösterreichische Insektenschutzgesetz basierende Anordnung umfasste folgendes Regelung: Die Maikäfer waren vom Anfang bis zum Ende der Flugzeit zu sammeln und zu vernichten. Um diese Maikäfersammelaktionen auch erfolgreich zu gestalten, konnten dazu Schulkinder herangezogen werden. Mit Zustimmung des niederösterreichischen Landeschulrates wurde daher verfügt, dass die jeweiligen Schulleitungen in den vom Maikäferfraß bedrohten Gemeinden gegen Anzeigen an den jeweiligen Ortsschulrat während der Maikäferflugzeit, die mit 8 bis 14 Tagen angenommen wurde, die Beginnzeiten des Vormittagsunterrichts für alle Schüler vom 8. bis zum 14. Lebensjahr auf 9 Uhr verlegen durften. Die Schulkinder waren in den frühen Morgenstunden zu Sammelgruppen zusammenzustellen, die unter der Leitung einer erwachsenen Vertrauensperson auszuschwärmen hatten. Diese Maikäferverordnung war zweimal jährlich, im März und September durch den Bürgermeister in den einzelnen Gemeinden zu verlautbaren.
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsstrafen
Die Bürgermeister waren angehalten, jeweils rechtzeitig, d.h. in den Monaten April und Mai die Anordnungen zum Sammeln und Vernichten der Maikäfer zu geben und alles weitere zu veranlassen. Bei Nichtbefolgung dieses Landesgesetzes und der Verordnung waren die im Insektenschutzgesetz 1912 verlautbarten Strafen zu erlassen und in Ersatzvornahmen zu gehen.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet