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Die Landesordnung 1861 für das Erzherzogtum unter der Enns

Autor: emgo1 | Erstellt am: 27.12.2010 | Gelesen: 381
Kategorie: Geschichten & Anekdoten | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Kompetenzrechtliche Grundlage für die Kronländer der alten Monarchie bis 1918

In der Landesordnung 1861 für das Erzherzogtum unter der Enns war die Gesetzgebung und Vollziehung der Landesangelegenheiten sowie die damit zusammenhängenden Kompetenzen und die Wahl des Landtages und des Landesausschusse detailliert geregelt. Damit war die Landesordnung die Grundlage für das Politische System im Erzherzogtum Niederösterreich unter der Enns bis 1918.

Befugnisse der Landesvertretung

Das Erzherzogtum Österreich unter der Enns wurde in Landesangelegenheiten vom niederösterreichischen Landtag vertreten. Die zum Wirkungskreis der Landesvertretung gehörigen Befugnisse wurden entweder durch den Landtag oder den Landesausschuss ausgeübt.

Zusammensetzung des Niederösterreichischen Landtages

Der Niederösterreichische Landtag hatte eine differenzierte Zusammensetzung und bestand aus insgesamt 66 Mitgliedern. Vertreten waren im niederösterreichischen Landtag der Fürstbischof von Wien und der Bischof von St.Pölten; der Rector Magnificus der Universität Wien und weitere 63 gewählte Mitglieder. Eine Anzahl von 15 Abgeordneten hatten den Großgrundbesitz zu vertreten;28 Abgeordnete hatten die durch die Wahlordnung bestimmten Städte und Marktgemeinden sowie die Handels- und Gewerbekammern zu vertreten; 20 Abgeordneten hatten die übrigen Landesgemeinden des Erzherzogtum Österreich unter der Enns zu vertreten. Aus der Mitte dieses Landtages hatte der Kaiser einen Landmarschall und einen Stellvertreter zu ernennen. Die Funktionsperiode des Landtages betrug 6 Jahre.

Zusammensetzung des Niederösterreichischen Landesausschusses

Der Landesausschuss stand unter dem Vorsitz des Landmarschalls und bestand aus 6 Mitgliedern aus dem Kreise des Landtages. Ein Mitglied wurde aus der Wählerklasse des Großgrundbesitz gewählt; ein Mitglied aus der Wählerklasse der Städte und Marktgemeinden sowie die Handels- und Gewerbekammern und ein Mitglied aus der übrigen Landesgemeinden. Die drei weiteren Mitglieder wurden aus der Mitte der Landtagsversammlung gewählt. Der Landesausschuss hatte ebenfalls eine Funktionsperiode von 6 Jahren.

Kompetenzen des Niederösterreichischen Landtages

Der Niederösterreichische Landtag hatte im Rahmen der ihm zugewiesenen Landesangelegenheiten Landesgesetz zu verabschieden. Darüber hinaus hatte er aus seiner Mitte 18 Mitglieder des Reichsrates zu wählen. Als Landesangelegenheiten wurden in der Landesordnung 1861 ausdrücklich genannt: die Landeskultur; die öffentlichen Bauten, die mit Landesmitteln bestritten wurden; die aus Landesmitteln dotierten Wohltätigkeitsanstalten; den Landesvoranschlag und die Rechnungslegung des Landes. Darüber hinaus innerhalb der Gesetze die näheren Anordnungen betreffend Gemeindeangelegenheiten, Kirchen- und Schulangelegenheiten sowie die Vorspannleistungen, Verpflegung und Einquartierung des Heeres. Darüber hinaus der Landesvertretung zugewiesene Angelegenheiten der Wohlfahrt oder die Bedürfnisse des Landes betreffende Angelegenheiten.

Kompetenzen des Niederösterreichischen Landesausschusses

Der Niederösterreichische Landesausschuss besorgte die gewöhnlichen Verwaltungsgeschäfte des Landesvermögens; der Landesfonds und Anstalten und leitete und überwachte die ihm zugeteilten Beamten und Diener. Er hatte über diese Angelegenheiten sowie über die Vollziehung der Landtagsbeschlüsse dem Landtag Rechenschaft abzulegen und Anträge in Landesangelegenheiten für den Landtag über Auftrag desselben oder aus eigenem Antrieb vorzuberaten.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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