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Die Kleinunternehmerregelung gem. paragraph 19 UStG

Autor: Watzmann | Erstellt am: 18.03.2010 | Gelesen: 3611
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Voraussetzungen, Vorteile und Rechnung des Kleinunternehmers

Nach § 19 UStG haben Kleinunternehmer ein Wahlrecht, ob sie auf auf die Erhebung von Umsatzsteuer gegenüber ihren Kunden verzichten. Wer sich für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG entscheidet, ist jedoch im Gegenzug vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Im allgemeinen handelt es sich bei der Kleinunternehmerregelung um eine Vereinfachungsregelung, die Kleinunternehmer aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht wie Nichtunternehmer behandelt.

In der Praxis muss sich ein Existenzgründer im Rahmen des Fragebogens des Finanzamts zur steuerlichen Erfassung entscheiden, ob er die Kleinunternehmerregelung anwenden will oder auf eine Anwendung verzichtet. Eine Entscheidung dafür oder dagegen ist für den Existenzgründer 5 Jahre bindend, sollte also in Kenntnis der Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung erfolgen.

Entscheidet sich ein Existenzgründer für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, weist er in den Rechnungen gegenüber seinen Kunden keine Umsatzsteuer aus. Im Gegenzug darf ein Kleinunternehmer jedoch auch keine Vorsteuer aus Rechnungen seiner Lieferanten oder anderer Geschäftspartner geltend machen. Infolgedessen fallen beim Kleinunternehmer weder Umsatzsteuer noch Vorsteuerbeträge an, so dass sich die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt erübrigt und somit nicht erforderlich ist.

Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist zuächst Voraussetzung, dass es sich bei dem Kleinunternehmer um einen Unternehmer im Sinne des § 2 UStG handelt und dieser in Deutschland ansässig ist. Unternehmer ist jeder, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig und zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es dabei nicht an. Sofern es sich nicht um einen Existenzgründer handelt, ist weitere Voraussetzung, dass eine bestimmte Umsatzgrenze im Vorjahr nicht überschritten wurde bzw. im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich nicht überschritten wird. Im einzelnen hat der Kleinunternehmer gegenüber dem Finanzamt durch jährliche Umsatzsteuererklärung nachzuweisen, dass der Umsatz im Vorjahr nicht höher war als 17.500,00 Euro und im laufenden Geschäftsjahr voraussichtlich nicht höher sein wird als 50.000,00 Euro. Beim Existenzgründer ist es dagegen ausreichend, wenn der Umsatz im Jahr der Unternehmensgründung voraussichtlich nicht mehr mehr als 17.500 Euro betragen wird. Wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit erst im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen, ist der hochgerechnete voraussichtliche Jahresgesamtumsatz maßgeblich.
 
Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, darf der Kleinunternehmer gegenüber seinen Kunden auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichten. Die Rechnung des Kleinunternehmers enthält dementsprechend keinen Ausweis der Umsatzsteuer. Stattdessen weist der Kleinunternehmer in der Rechnung darauf hin, dass er die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG anwendet und infolgedessen auf den Ausweis der Umsatzsteuer verzichtet. Im Übrigen gelten für Kleinunternehmer die gleichen gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Bestandteile einer ordnungsgemäßen Rechnung. Insbesondere müssen auch Kleinunternehmer die Steuernummer oder eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine fortlaufende Rechnungsnummer angeben.

Autor: Udo Schwerd, Rechtsanwalt, München
 
 
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