Die Hundesteuerregelung 1884 ist eine rechtshistorisch relevante Norm aus dem Bereich des Steuer- und Abgabewesens und wurde zu Ende des 19 Jahrhundertes in Niederösterreich geschaffen. Durch die Analyse und Bewertung der Paragraphen, Ziele, Inhalte und Vollzugsklauseln des Weinbaudarlehensgesetzes soll im Sinne einer Rechtstatsachenforschung die materiellen und formellen Inhalte hier nunmehr im Detail erläutert werden.
Das Steuer- und Abgabenrecht aber auch das Förderungsrecht für einzelne Produkte hatte seine Anfänge im Land Niederösterreich bereits in dieser späten Phase der Monarchie. Im republikanischen Niederösterreich ab 1919 wurde dann aber eine ganze Reihe von steuer- und abgabenrechtlichen Rechtsnormen zusätzlich verabschiedet und damit in die Rechtsordnung eingefügt. In diesem Zusammenhang ist etwa das Lustbarkeitsabgabegesetz 1919 oder das Ankündigungsabgabegesetz 1920 und eben das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1920 zu nennen.
Die Kundmachung der Hundesteuerregelung 1884
Die Kundmachung zur Hundesteuerregelung 1884 umfasste insgesamt 9 Ziffern um diesen Sachverhalt entsprechend regeln zu können. Damit ist es in der Skala der Normen in die Kategorie der geringen §§-Dichte(<10 §§) einzuordnen. Eine mittlere §§-Dichte(>10<50 §§) und eine hohe §§ Dichte(>50§§) sind bei der Nachtsteuer 1923 nicht anzuwenden.
Die Ziele der Kundmachung der Hundesteuerregelung 1884
Als Ziele der Kundmachung der Hundesteuerregelung 1884 wurde in der Einleitung die Bewilligung zur Einhebung einer Abgabe, d.h. in diesem Fall wurde sie „Auflage" genannt, auf den Besitz von Hunden festgelegt.
Die Inhalte der Kundmachung der Hundesteuerregelung 1884
In den Ziffern 1. bis 9. der Kundmachung der Hundesteuerregelung 1884 wurden die entsprechenden Gemeinden im einzelnen genannt, auf die diese Kundmachung Anwendung zu finden hatte.
Die Vollzugsklausel der Kundmachung der Hundesteuerregelung 1884
Mit dem Vollzug der Kundmachung der Hundesteuerregelung 1884 waren die genannten Gemeinden beauftragt.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet