Die 20iger Jahre waren in Niederösterreich von einer extremen Mangelwirtschaft beherrscht. Die niederösterreichische Landespolitik versuchte daher, die Wirtschaftspolitik zu optimieren. Dies resultierte in gesetzlichen Regelungen für die Ressourcenbewirtschaftung, wie etwa der Harzgewinnung in den Schwarzföhrenwaldungen ab dem Jahre 1921. Damit wurde ein
grundlegendes Landesgesetz geschaffen.
Verpflichtende Nutzung der Schwarzföhrenwälder für die Harzgewinnung
Ein eigenes Landesgesetz legte fest, dass alle Schwarzföhrenwälder in Niederösterreich, bei entsprechender Eignung der Harzgewinnung zuzuführen seinen. Die Eigentümer und Besitzer waren verpflichtet, diese Schwarzföhrenwälder der Harzgewinnung zu unterziehen. Wenn diese Nutzung zur Harzgewinnung nicht selbst ausgeführt wurde, dann konnte die Bezirksverwaltungsbehörde die betroffenen Schwarzföhrenwälder auf Rechnung des Nutzungsberechtigten einer dritten Person bzw. einem entsprechenden Unternehmen zur Harzgewinnung übertragen werden. Dies betraf die Schwarzföhrenwaldungen in den Gerichtsbezirke Baden, Gloggnitz, Gutenstein, Hainfeld, Mödling, Pottenstein und Wiener Neustadt.
Detaillierte Regelungen für die Hartzgewinnung
Die Nutzung zur Harzgewinnung hatte in wirtschaftlicher Weise und unter Schonung sowie Wiederverjüngung des Schwarzföhrenbestandes zu passieren. So war jeder Raubbau ausdrücklich verboten. Darüber hinaus durfte die Bewirtschaftung der Schwarzföhrenwaldungen nur im Plenterbetrieb(Femelsbetrieb) betrieben werden. Wenn dies aktuell nicht möglich war, dann sollte die Waldbewirtschaftung auf die Plenterbewirtschaftung umgestellt werden. Die Nutzung war auf die zeitgerechte Entnahme der ausgepechten Baumstämme zu beschränken. Waldeigentümer und Nutzungsberechtigte, die ein zivilrechtliches Nutzungsrecht hatten, waren jedoch berechtigt ihren Haus- und Gutsbedarf ihren Bezug auch aus ungeharzten Baumbeständen zu bedecken, wenn keine anderen Bestände oder ausgeharzte Bäume vorhanden waren. Sogenannte Abstockungsverträge unterstanden ebenfalls diesem Gesetz und konnten nur erfüllt werden, wenn dies nicht gegen dieses Gesetz verstieß.
Wiederaufforstung der Schwarzföhrenwaldungen
Kahlschläge in Schwarzföhrenwaldungen mit einem Flächeausmaß von mehr als 0,25 Hektar durften nur nach ausdrücklicher Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt werden. Kahlschläge, die mehr als 1 Hektar umfassten, mussten durch die Landesregierung genehmigt werden. Bewilligungen hatten nur bei wirtschaftlicher Notwendigkeit erteilt zu werden. Die genutzten Wälder hatten natürliche Verjüngung, oder wo dies nicht möglich war, durch Wiederaufforstung wieder in Bestand gebracht zu werden. Die Behörden konnten zu diesem Zweck bei Schlägerungsbewilligungen auch die Erlegung einer Wiederaufforstungskaution vorschreiben. Bei besonderen Bewirtschaftungsverhältnissen konnte die Behörde den Nutzungsberechtigten auch eine spezifische Bestandspflege oder die Einschränkung der Weide- und Streunutzung vorzunehmen. Von der Hartzgewinnung konnte die Landesregierung Wohlfahrtswaldungen aus öffentlichem Interesse ausnehmen. Die Behörde konnte in Ersatzvornahme auf Kosten der Grundeigentümer bzw. Nutzungsberechtigten gehen.
Verwaltungsstrafen und Vollziehung des Landesgesetzes
Übertretungen gegen dieses Landesgesetz konnten mit Verwaltungsstrafen von bis zu 20.000 Kronen oder Arrest von bis zu 6 Monaten geahndet werden. Gleichzeitig konnte auch der Verfall der Produkte ausgesprochen werden. Es gab insgesamt einen Verwaltungsinstanzenzug von der Bezirksbehörde über die Landesregierung bis zum Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft. Der Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft und die Landesregierung waren mit der Vollziehung des Gesetzes beauftragt.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet