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Die Form eines Arbeitszeugnisses

Autor: PR-Blickpunkt | Erstellt am: 15.11.2011 | Gelesen: 242
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter informieren

Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer trennen, hat der Arbeitgeber nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Welche äußeren Kritierien ein Arbeitszeugnis folgen muss, erklären die Rechtsanwälte Alexander Dobiasch und Rupert Richter.

Wofür benötigt man ein Arbeitszeugnis?
Das Arbeitszeugnis erfüllt eine wichtige Funktion. Hier werden die beruflichen Leistungen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers festgehalten. So wird das Arbeitszeugnis zu einem wichtigen Aspekt bei der Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz. Es stellt also eine wichtige Referenz für den Arbeitnehmer dar und sollte aus diesem Grund den formalen Ansprüchen genügen.

Gestaltung eines Arbeitszeugnisses

Folgenden äußeren Kriterien sollte das Arbeitszeugnis entsprechen:
  • Das Arbeitszeugnis sollte auf sauberem und ordentlichem Geschäftspapier im Format DIN A 4 ausgestellt sein
  • Kopien sind zulässig, wenn sie im original unterschrieben sind
  • Damit das Zeugnis in einen Umschlag passt, ist es erlaubt, es zu falten. Bei einer erstellten Kopie dürfen die Faltungen jedoch nicht sichtbar sein
  • Streichungen, Ausbesserungen, Flecken sowie andere Merkmale dürfen nicht vorhanden sein
  • Unterstreichungen, Kursivschrift, Setzungen in Anführungsstrichen sowie Hervorhebungen durch Ausrufezeichen (!) oder Fragezeichen(?) sind nicht zulässig

Persönliches
Eingangs ist der Arbeitnehmer mit Vor- und Familiennamen zu nennen. Eine Unterscheidung zwischen Herr und Frau muss auch gegeben sein. Geburtsdatum und Adresse können ebenfalls aufgeführt werden, wenn dies vom Arbeitnehmer gewünscht ist. Weitere mögliche Angaben sind Berufszeichnungen und erworbene Titel

Ausstellungsdatum
Das Arbeitszeugnis muss mit dem Datum versehen werden, an dem es ausgestellt worden ist. Eine nachträgliche Umdatierung ist nicht erlaubt.

Unterschrift des Arbeitgebers
das Arbeitszeugnis muss eine handschriftliche Unterschrift tragen. Diese muss nicht zwangsläufig vom Chef sein. Unterschriften von bevollmächtigten Personen im Betrieb sind ebenso zulässig. Dies muss jedoch gekennzeichnet werden. Zum Beispiel durch Kürzel wie i.A (im Auftrag).

Die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf Rügen steht ihren Mandanten für Fragen rund um das Thema Arbeitszeugnis jederzeit gerne zur Verfügung.

Pressekontakt
Rechtsanwälte Alexander Dobiasch & Rupert Richter
Marktstraße 8
18528 Bergen auf Rügen

Telefon: +49 03838 / 25 71 10
Telefax: +49 03838 / 25 71 15
E-Mail: rae@dobiasch-richter.de
Homepage: www.dobiasch-richter.de

 
 
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