Die
Landeordnung für Niederösterreich aus dem Jahre 1861 bildete auch nach dem Untergang der Monarchie die kompetenzrechtliche Grundlage für die Zuordnung der Verwaltungsangelegenheiten zwischen dem Gesamtstaat Österreich und den Ländern. Eine zentrale Kompetenz bildeten die
Angelegenheiten der Landeskultur. Auf diesem Kompetenzartikel der alten Landesordnung wurde auch das Förderungsgesetz 1923 zur Unterstützung der Alm- und Weidewirtschaft in Niederösterreich verabschiedet. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Almen und Weiden als Förderungsgegenstand
Regelungsgegenstand der Angelegenheiten der Landeskultur bildeten unter anderem die Almen und Weiden als einem wesentlichen Bestandteil der Landwirtschaft in Niederösterreich. Bereits 1908 und 1912 wurden in diesem Bereich in Niederösterreich einschlägige Landesgesetze verabschiedet. Im Landesgesetz aus dem Jahre 1923 bildete die Alm- und Weidewirtschaft wiederum den Gegenstand der Regelungsmaterie. Als Almen und Weiden wurden definiert: Grundflächen, die tatsächlich zur Gänze oder vorwiegend als Almen oder Weiden benutzt wurden; Grundfläche, die nach ihrer Beschaffenheit und Lage zur Bewirtschaftung als Almen oder Weiden geeignet waren und daher als solche genutzt werden konnten; Kahlschläge, Blößen und Forstkulturen, Gebieten, wo die herdenweise Beweidung von Waldflächen ortsüblich und zweckmäßig war und in denen die forstliche Betriebsart die Waldweide nicht ausschloss. Grundflächen, die im Interesse Volkswirtschaft oder aus anderen öffentlichen Rücksichten zu Zwecken benutzt wurden, die eine Weidenutzung ausschlossen, waren ausgenommen.
Erhaltung und Bewirtschaftung der Almen und Weiden
Die Almen und ständigen Weiden mussten als solche erhalten und bewirtschaftet werden, und durften ohne Genehmigung der Agrarbezirksbehörde weder der Bewirtschaftung entzogen werden oder ganz oder teilweise einer anderen Bewirtschaftungsart zugeführt werden. Wurde eine Alm oder Weide gar nicht oder nicht voll ausgenützt, so konnten sich von der Landeslandwirtschaftskammer Niederösterreich anerkannte landwirtschaftliche Genossenschaften(Weide- und Viehzuchtgenossenschaften) um die Bewirtschaftung bewerben. Fand sich keine solche Genossenschaft, so konnte die Bezirkslandwirtschaftskammer aus mindestens 20 Wirtschaftsbesitzern, Grundpächtern und Viehhaltern eine solche landwirtschaftliche Genossenschaft gründen. Subsidiär konnte sich bei Nichtzustandekommen einer solchen Genossenschaft, auch die jeweilige Gemeinde für die Bewirtschaftung der Almen und Weiden bewerben.
Die Weidegenossenschaften als Bewirtschafter der Almen und Weiden
Die Weidegenossenschaften hatten sich um die pachtweise Zuweisung zur Bewirtschaftung der Almen und Weiden bei der Bezirkslandwirtschaftskammer zu bewerben. Bei mehreren Bewerbern konnte die Bezirkslandwirtschaftskammer eine Auswahl treffen, und die Almen und Weiden jener Weidegenossenschaft zuweisen, deren Bedarf an Weidefläche am größten war. In diesem Zusammenhang gab es Entscheidungen der Agrarbezirksbehörde und Berufungsmöglichkeiten zum Landesagrarsenat als Oberbehörde. Bei Weidegenossenschaften hatten satzungsgemäße Wirtschaftspläne vorgelegt zu werden, die zu genehmigen waren.
Vollzug des Gesetzes und Verwaltungsstrafen
Dieses Landesgesetz war von den Bezirks- und Landeslandwirtschaftskammer, den Agrarbezirksbehörden und dem Landesagrarsenat, sowie der Landesregierung zu vollziehen. Bei Verstößen gegen dieses Landesgesetz konnten Geldstrafen in der Höhe von 50.000 bis 10.000.000 Kronen oder Ersatzfreiheitsstrafen von 1 bis 14 Tagen verhängt werden.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet