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Die Buchung fremder Marken als Google-Adword bleibt gefährlich

Autor: ralfmoebius | Erstellt am: 05.03.2010 | Gelesen: 479
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - endgültige Rechtslage vor dem EuGH noch ungeklärt

Rechtsanwalt Ralf Moebius LL.M. Fachanwalt für IT-Recht
Rechtsanwalt Ralf Moebius LL.M. Fachanwalt für IT-Recht
In zwei aktuellen Beschlüssen vom 11. Februar 2010 erklärte das Landgericht Braunschweig noch einmal deutlich, dass seiner Ansicht nach die Buchung einer fremden Marke als Adword im Rahmen einer Werbekampange bei Google verboten sei. Eine Hausbaufirma hatte einen Spezialisten für Internetmarketing damit beauftragt, eine Google-Adwordkampagne für sie durchzuführen. In diesem Rahmen kam die Marketingagentur auf die verhängnisvolle Idee, die Marke eines bundesweit bekannten Fertighausherstellers bei Google als Adword zu buchen.

Nach Kenntnisnahme der an die Hausbaufirma gerichteten Abmahnung der Markeninhaberin hin teilte die Marketingagentur ihrer abgemahnten Autraggeberin mit, dass Oberlandesgericht Frankfurt habe am 05.03.2008 "eindeutig festgelegt, dass Markennamen als Keywörter bei google-Adwords verwendet werden dürfen". Die Marketingagentur versicherte: "Angedrohte gerichtliche Schritten haben keinerlei Aussicht auf Erfolg."

Offensichtlich war dem Inhaber der Agentur entgangen, dass die von ihm als eindeutig beantwortete Rechtsfrage von mehreren Oberlandesgerichten in Deutschland unterschiedlich bewertet wird. Die Oberlandesgerichte Dresden, Braunschweig, Stuttgart und München haben eine Markenrechtsverletzung bejaht, in Köln, Frankfurt und Düsseldorf wurde diese verneint. Derzeit ist diese vom Bundesgerichtshof im Verfahren zum Az.: I ZR 125/07 an den Europäischen Gerichtshof gerichtete Frage noch unbeantwortet.

Das Landgericht Braunschweig gibt auf diese Frage jedoch nach wie vor eine gleichlautende Antwort, hält eine Rechtsverletzung bei der Buchung einer fremden Marke bei Google für gegeben und teilte dies auch unmißverständlich mit, nachdem allseits strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben wurden. ..9-0-3168-09_google-adwords_buchung-marke.pdf

Auch hinsichtlich der an ihn selbst gerichteten Abmahnung der Markeninhaberin irrte der Spezialist für Internetmarketing. Seinem Vorschlag "dann bitte auch die Telekom abmahnen, die stellt nämlich unsere Internetleitung zur Verfügung, ohne deren Dienstleistung könnten wir unseren Job gar nicht durchführen. Also machen Sie sich nicht lächerlich!" folgte weder die mit dem Verfahren beauftragte Kanzlei, noch das Landgericht Braunschweig: google-adwords_buchung-marke.pdf

Festzuhalten bleibt, dass Internetdienstleister und Auftraggeber gut beraten sind, die Finger von fremden Marken zu lassen, bis der Europäische Gerichtshof endgültig entschieden hat, ob die Verwendung einer fremden Marke als Adword bei Google zulässig ist. Bis dahin droht jedenfalls in den Bezirken der genannten Oberlandesgerichte weiterhin Ungemach.

Rechtsanwalt Ralf Möbius LL.M., Fachanwalt für IT-Recht
 
 
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