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Die Brennholzbewirtschaftungsverordnung 1919 in der Rechtstatsachenforschung

Autor: emgo1 | Erstellt am: 23.02.2011 | Gelesen: 716
Kategorie: Politik - Gesellschaft & Soziales | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Paragraphen, Ziele, Inhalte und Vollzugsklauseln dieses niederösterreichischen Naturschutzgesetzes

Die Brennholzverordnung 1919 ist eine rechtshistorisch relevante Norm aus dem Bereich des Naturschutzes und wurde in einer frühen Phase des republikanischen Niederösterreichs durch den dortigen Landtag verabschiedet. Durch die Analyse und Bewertung der Paragraphen, Ziele, Inhalte und Vollzugsklauseln der Brennholzverordnung 1919 soll im Sinne einer Rechtstatsachenforschung die materiellen und formellen Inhalte hier nunmehr im Detail erläutert werden.

Das Naturschutzrecht und das Landwirtschaftsrecht inklusive der Ausnahmenormen für die Schädlingsbekämpfung in der Land- und Forstwirtschaft hatte seine Anfänge im Land Niederösterreich bereits in der Monarchie. Im republikanischen Niederösterreich ab 1919 wurde dann aber eine ganze Reihe von naturschutzrechtlichen Normen zusätzlich verabschiedet und damit in die Rechtsordnung eingefügt. In diesem Zusammenhang ist etwa das Maulwurfschutzgesetz 1920 , das Naturschutzgesetz 1924 , das Landeshöhlenschutzgesetz 1924 oder die Maikäferverordnung 1924 zu nennen. Daneben wurden im Bereich des Rechts des landwirtschaftlichen Wirtschaftsnutzens zentrale Normen geschaffen, wie etwa das Landesgesetz zur Förderung der Alm- und Weidewirtschaft 1923.

Die Paragraphen der Brennholzbewirtschaftungsverordnung 1919

Die Brennholzbewirtschaftungsverordnung 1919 umfasste insgesamt 19 §§ um die den Sachverhalt entsprechend regeln zu können. Damit ist es in der Skala der Normen in die Kategorie der mittleren §§-Dichte(>10<50 §§) einzuordnen. Eine geringe §§ Dichte(<10§§) und eine hohe §§ Dichte(>50§§) sind bei der Brennholzverordnung nicht anzuwenden.

Die Ziele der Brennholzbewirtschaftungsverordnung 1919

Als Ziele der Brennholzbewirtschaftungsverordnung 1919 wurde im § 1 die „Aufbringung von Holz und des Wirtschaftsverkehrs mit Holz" entsprechend geregelt.

Die Inhalte der Brennholzbewirtschaftungsverordnung 1919

In den §§ 2 bis 19 der Brennholzbewirtschaftungsverordnung 1919 wurden die entsprechenden verwaltungsbehördlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Sachverhalte im Einzelnen geregelt.

Die Vollzugsklausel der Brennholzbewirtschaftungsverordnung 1919

Mit dem Vollzug der Brennholzbewirtschaftungsverordnung 1919 waren der niederösterreichische Landeshauptmann Sever(SDAP) und seine Landesregierung beauftragt.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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