Die Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik ist neben der Land- und Forstwirtschaftspolitik sowie der Steuer- und Abgabenpolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik im Niederösterreich der 20iger und 30iger Jahre des 20.Jahrhundertes. Sie spielte in den, durch die Mangelwirtschaft bestimmten Nachkriegsjahre nach dem 1. Weltkrieg in der „niederösterreichischen Innenpolitik“ eine entscheidende Rolle und hatte Vielfältige Schnittmengen
Für die niederösterreichische Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik wurde in den 20iger und 30iger Jahren eine ganze Reihe von Landesgesetzen bzw. andere Normen geschaffen. Im Rahmen der
niederösterreichischen Rechtsordnung handelte es sich dabei sowohl um Normen zur Förderung des Wirtschaftsnutzens als auch zur Regelung der Beschränkung von Wirtschaftsformen, wie etwa dem
Hausierhandel. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Grundlage Bundesgesetz über die Tanzlehranstalten
Grundlage der Ordnungsvorschriften für die öffentlichen Tanzschulen in Niederösterreich 1925 ist das Bundesgesetz über die Tanzlehranstalten aus dem Jahre 1923, das die Grundlagen für den Tanzschulbetrieb in Österreich regelte. In dieser Betriebsordnung für Tanzschulen wurden die Unterrichtszeiten, die Betriebsräume sowie die Verbote und Gebote im Einzelnen geregelte.
Unterrichtszeiten für Tanzlehrveranstaltungen
Es gab eine differenzierte Einteilung der Unterrichtszeiten für Tanzlehrveranstaltungen. Für Kinder hatten die Unterrichtszeiten am Nachmittag bis spätestens 19 Uhr stattzufinden. Für Jugendliche unter 16 Jahren hatten diese Unterrichtszeiten bis spätestens 20 Uhr zu dauern. Für Erwachsene hatten die Unterrichtszeiten bis maximal 21 Uhr zu dauern. Kinder bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alters durften nicht zugleich mit Personen über 14 Jahren an Tanzlehrveranstaltungen teilnehmen. Nach Einbruch der Dunkelheit durften sie nur in Begleitung der Eltern daran teilnehmen. In den Betriebsräumen der Tanzschule durften während der Kinderkurse außer den Begleitpersonen weder Gäste noch Zuseher anwesend sein. Die Teilnahme von Kindern an Tanzunterhaltungen war verboten. Eine Musikbegleitung des Tanzunterrichts war auf 2 Personen beschränkt und es durfte die Nachtruhe der umliegenden Anwohner dadurch nicht gestört werden.
Betriebsräume für Tanzlehrveranstaltungen
Die Betriebsräume für Tanzlehrveranstaltungen hatten den gesundheits-, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Voraussetzungen zu entsprechen. Sie hatten stets gereinigt, gelüftet und nach Bedarf geheizt und beleuchtet zu werden. Der Fußboden musste durch Bohnung(Wachsen) oder Ölen staubfrei gemacht werden. Die Betriebsräume durften nicht zu Wohn- und Schlafzwecken verwendet werden.
Verbote und Gebote
In den Räumlichkeiten der Tanzschule war absolutes Alkoholverbot. Es herrschte auch absolutes Rauch- und Ausspuckverbot in den Betriebsräumlichkeiten. Ein behördlich ausdrücklich als Raucherzimmer genehmigter Nebenraum war vom Verbot ausgenommen. Darüber hinaus war ein Rettungskasten mit Verbands- und Labemitteln bereit zu halten. Es waren auch Spuknäpfe nach Bedarf vorzusehen, die täglich geleert werden mussten und vor Ausschütten und Zerstreuen zu sichern waren. Personen, bei denen bekannt war, dass sie an einer Infektionskrankheit litten, konnten erst nach Bewilligung des Amtsarztes zum Besuch einer Tanzlehrveranstaltung zugelassen werden.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet