Als Beitragsbemessungsgrenze wird in Deutschland der Wert bezeichnet, ab dem für ein Brutto-Einkommen keine Beiträge für die Sozialversicherungen mehr fällig werden. Für die absolute Höhe der Sozialversicherungsbeiträge relevant sind nur die Einkommensbestandteile bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Dabei ist die Beitragsbemessungsgrenze nicht für alle Sozialversicherungen einheitlich – sowohl gebietsabhängig als auch abhängig von der Sozialversicherungssparte gibt es Unterschiede.
Die praktische Auswirkung der Beitragsbemessungsgrenzen ist eine Begrenzung der Sozialversicherungsbeiträge auf einen Maximalwert. Für hohe Einkommen fallen in den jeweiligen Sozialversicherungssparten oberhalb der jährlich neu festgelegten Grenzwerte keine Beiträge mehr an, für den Bezieher des Einkommens bleibt also von dem über dem Grenzwert liegenden Teil seines Einkommens vor Steuern mehr übrig. Wie sich das teilweise Entfallen der Sozialversicherungsbeiträge letztlich auf das tatsächliche Nettoentgelt auswirkt, ist dann davon abhängig, wie hoch die auf diesen Teil entfallenden Steuern sind.
Die Grenzwerte unterscheiden sich in Abhängigkeit von der betroffenen Sozialversicherung: Während die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung identisch ist mit dem Grenzwert in der allgemeinen Rentenversicherung, sind die Werte von allgemeiner gesetzlicher Rentenversicherung und knappschaftlicher Rentenversicherung unterschiedlich. So beträgt die 2011 gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Westen 5.500 Euro monatlich beziehungsweise 66.000 Euro jährlich und im Osten 4.800 Euro monatlich und 57.600 Euro. Für die knappschaftliche Rentenversicherung jedoch gilt im Westen ein Wert von 6.750 Euro / 81.000 Euro jährlich und im Osten 5.900 Euro / 70.800 Euro.
Einheitlich ist dagegen die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung: Sie liegt unabhängig vom Bundesland bei 3712,50 Euro monatlich und 44.550 Euro jährlich (Werte für 2011) und ist damit erstmalig seit dem Jahr 1949 wieder gesunken. Ursache sind die im Zuge der Wirtschaftskrise gesunkenen Löhne und Gehälter in Deutschland. Für die von der Bundesregierung beschlossenen Anpassungen der Beitragsbemessungsgrenzen ist das Verhältnis entscheidend, in dem die durchschnittlichen Bruttoeinkommen aus abhängiger Beschäftigung der letzten beiden vorangegangenen Jahre zueinander stehen. Sinkende durchschnittliche Einkommen haben daher auch sinkende Beitragsbemessungsgrenzen zur Folge.
Ralph Gönner
Beitragsbemessungsgrenzen.net