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Die Begründung der Elektrizitätswirtschaft 1919

Autor: emgo1 | Erstellt am: 04.03.2011 | Gelesen: 313
Kategorie: Geschichten & Anekdoten | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Das niederösterreichische Landesgesetz über die Ausnützung

Die Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik war neben der Land- und Forstwirtschaftspolitik sowie der Steuer- und Abgabenpolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik im Niederösterreich der 20iger und 30iger Jahre des 20.Jahrhundertes. Sie spielte vor allem in den, durch die Mangelwirtschaft geprägten Nachkriegsjahre nach dem 1. Weltkrieg in der „niederösterreichischen Innenpolitik“ eine entscheidende Rolle. Insgesamt ging es dabei um eine umfassende Ressourcenbewirtschaftung der Faktoren Arbeit, Boden und Kapital in dieser Zeitspanne.

Obwohl tatsächlich mit Ybbs-Persenbeug erst Mitte bis Ende der 50iger Jahre das erste Donaukraftwerk gebaut wurde, war man, angeleitet durch die Vorbilder aus Bayern, wo bereits Ende des 19.Jahrhunderts solche Werke gebaut wurden, interessiert die Wasserkraft zu nutzen. Zu diesem Zweck wurde im Rahmen der Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik bereits 1919 unter der Landesregierung Sever erste rechtliche und organisatorische Maßnahmen diesbezüglich unternommen und ein eigenes Landesgesetz betreffend die Ausnützung der Wasserkräfte an der Donau durch den Landtag verabschiedet.

Bewilligung der Ausführung aller Anlagen zur Ausnutzung der Donauwasserkräfte

Dem Land Niederösterreich wurde gemeinsam mit der Gemeinde Wien die Bewilligung zur Ausführung aller Anlagen zur Ausnutzung der Donauwasserkräfte auf niederösterreichischen Gebiet erteilt. Zur Ausnutzung der Donauwasserkräfte wurde die Donau in drei Gefällsstufen eingeteilt, in die Gefällsstufe von Krems bis Greifenstein, in die Gefällsstufe von Greifenstein bis Langenzersdorf und in die Gefällsstufe von Langenzersdorf bis zur Marchmündung.

Ermächtigung zur Gesellschaftsgründung

Zum Zwecke der Ausnutzung der Donauwasserkräfte auf niederösterreichischen Gebiet war das Land Niederösterreich berechtigt, eine oder mehrere Gesellschaften zu gründen. An diesen Gesellschaften waren das Land Niederösterreich und die Gemeinde Wien und über deren Wunsch auch die Staatseisenbahnverwaltung und die Donauregulierungskommission zu beteiligen.

Vollzugsanweisungen zur näheren Ausführung

Sämtliche näheren Bestimmungen über die Erstellung der Projekte und die Durchführung der Verhandlungen sowie die Gründung der Gesellschaften waren durch Vollzugsanweisungen umzusetzen. Vor Erlassung dieser Vollzugsanweisungen waren die Weisungen der Staatsregierung sowie das Einvernehmen mit dem Land Niederösterreich, der Gemeinde Wien und der Donauregulierungskommission umzusetzen. Vollzogen wurde diese Verordnung durch die niederösterreichische Landesregierung Sever.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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