Das Handelsregister in Marburg/Lahn verwaltet eine öffentlich zugängliche Handelsregisterakte, die bei dem genauen Studium des tatsächlichen und rechtlichen Sachverhaltes und der daraus resultierenden Urteilsfindung an zweifelsfrei dokumentierten Rechtsbrüchen ihresgleichen in der Nachkriegsrechtssprechung der Bundesrepublik Deutschland suchen kann. Obwohl der Vorgang einen Zeitraum von 1996 bis 2003 reflektiert ist das Prozeßmaterial nicht in der Versenkung verschwunden, denn eine vollständige Abschrift der Akten dient einer ausländischen Handelsvertretung dazu, die Weiterentwicklung der Angelegenheit zu verfolgen. Das sich zunächst unscheinbar präsentierende Aktenmaterial läßt bei einem intensiven Studium der Papiere darauf schließen, dass ein schleichender Prozeß bei den Justizbehörden in Hessen eingesetzt hat, die geltende Staatsordnung und das Merkmal der Teilung der Gewalten, sowie die Gültigkeit des Grundgesetz an sich in Frage zu stellen. Die Prozeßakten dokumentieren lückenlos, wie die zwei deutschen Gesellschafter und der russische Gesellschafter eines Joint-venture aufgrund einer wilkürlichen Urteilsfindung ihr Kapital verlieren und kein Rechtsmittelweg vermag diese nur dem Anschein nach wirksamen, aber im Bestand nichtigen Beschlüsse und deren Vollstreckung zu beseitigen.
Der Wille des Gesetzgebers zielt darauf ab, dass keine Lücke im Rechtschutzsystem entsteht und jeder Rechtschutzsuchende seine Sache aufgrund verschiedener Klageerhebungen und von den Rechtsmittelinstanzen einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen kann. Zu bedenken ist jedoch, dass die wissentliche und schuldhafte Verletzung der Amtsprüfungspflicht das Grundrecht des Artikel 103 I GG aushebeln kann, sofern in jedem Rechtszug das Fehlverhalten der Verfahrensleiter der Vorinstanz nicht gerügt wird. Die mit Rechtsfehlern behafteten Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit erwachsen in Rechtskraft und werden vollstreckt, sofern auch der Vollstreckungsschutz aufgrund der schuldhaften Verletzung der Amtsprüfungspflicht dem Antragsteller versagt wird.
Scheitern letztendlich auch Wiederaufnahmeverfahren im Sinne des § 578 ZPO ff an der wilkürlichen richterlichen Entscheidung entsteht der Eindruck, dass die ordentliche Gerichtsbarkeit ein Instrument gefunden hat und es nutzt, die geltende Rechtsordnung im eigenen Sinne neu zu interpretieren.
Einem jeden Kritiker wäre die Argumentation gegen die freie Marktwirtschaft und der demokratischen Staatsordnung mit einer unabhängigen Justiz in der Bundesrepublik Deutschland entzogen, wenn bei der Recherche in den Handelsregisterakten HRB 132/HRB 320 des Amtsgericht Marburg/Lahn nur ein Papier aufzufinden ist, das die Möglichkeit eines Fehlverhalten der Verfahrensleiter als Option in den Focus rückt. Dieser Möglichkeit widerspricht sowohl die Aktenlage als auch der Schriftverkehr mit der Präsidentin des Oberlandesgericht Frankfurt/Main aus dem Jahre 2004, die entsprechende Dokumentation ist über die unten genannte Quelle in öffentlichen Ordner auszugsweise vom Server zu laden.
Auch die kritischen Anmerkungen der ausländischen Handelsvertretung, dass die Politik erst den Aufbruch der rechtstaatlichen Ordnung im eigenen Land analysieren solle, bevor man sich anmaße andere Staaten zur Einhaltung einer rechtstaatlichen Gesinnung anzuhalten, ist nicht ganz unbegründet und zeigt, dass die bisher vertretene Außenpolitik der deutschen Regierung ihre Glaubwürdigkeit verliert.
Autor: Cornelia Stöhr
Quelle:
justizposse-als-gedichte.spaces.live.com