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Die arglistige Täuschung im Gewerberaummietrecht

Autor: Bredereck | Erstellt am: 03.05.2011 | Gelesen: 361
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Anfechtung des Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Vermieter im Gewerberaummietrecht

Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck
Fachanwalt für Miet-und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck

Vermietet ein Vermieter ein Objekt zur Nutzung als Büro und stellt sich nach Anmietung heraus, dass er für eine solche Nutzung keine Genehmigung hat, kann der Mieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (BGH, Urteil vom 6.8.2008, Az. XII ZR 67/06).

Erstmalig stellt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung klar, dass die Anfechtung auch noch nach Übergabe der Mietsache möglich ist. Der Mieter schuldet hier für die Zeit der Nutzung einen Wertersatz. Dieser berechnet sich nach der ortsüblichen Miete für vergleichbare Objekte.

Tipp Mieter
Stellen Sie nach Überlassung der Mietsache fest, dass Sie hinsichtlich einzelner Eigenschaften des Mietobjekts vom Vermieter arglistig getäuscht wurden, ist zu prüfen, ob das Mietverhältnis nicht fristlos gekündigt werden kann. Nach diesem Urteil des BGH sollte man in jedem Fall auch prüfen, ob nicht (ggf. zusätzlich) eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt wird. Der Vorteil ist, dass bei einer durchgreifenden Anfechtung bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung nicht die vertraglich vereinbarte Miete, sondern die unter Umständen wesentlich niedrigere ortsübliche Vergleichsmiete geschuldet ist.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin-Mitte

 
 
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