Die Anländerungordnung 1888 ist eine rechtshistorisch relevante Norm aus dem Bereich des Schiffahrts- und Abgabenwesens und wurde zu Ende des 19 Jahrhundertes in Niederösterreich geschaffen. Durch die Analyse und Bewertung der Paragraphen, Ziele, Inhalte und Vollzugsklauseln des Weinbaudarlehensgesetzes soll im Sinne einer Rechtstatsachenforschung die materiellen und formellen Inhalte hier nunmehr im Detail erläutert werden.
Das Steuer- und Abgabenrecht aber auch das Wirtschaftsrecht für einzelne Produkte hatte seine Anfänge im Land Niederösterreich bereits in dieser späten Phase der Monarchie. Im republikanischen Niederösterreich ab 1919 wurde dann aber eine ganze Reihe von steuer- und abgabenrechtlichen Rechtsnormen zusätzlich verabschiedet und damit in die Rechtsordnung eingefügt. In diesem Zusammenhang ist etwa das Lustbarkeitsabgabegesetz 1919 oder das Ankündigungsabgabegesetz 1920 und eben das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1920 zu nennen.
Die Anländerungordnung 1888 umfasste insgesamt 18 Ziffern um diesen Sachverhalt entsprechend regeln zu können. Damit ist es in der Skala der Normen in die Kategorie der mittleren §§-Dichte(>10<50 §§) einzuordnen. Eine geringere §§-Dichte(<10 §§) und eine hohe §§ Dichte(>50§§) sind bei der Anländerungordnung 1888 nicht anzuwenden.
Die Ziele der Kundmachung der Anländerungordnung 1888
Als Ziele der Kundmachung der Anländerungordnung 1888 wurde die organisatorische und behördliche „Bewirtschaftung" der Donaustrecke im Stadtgebiet von Wien geregelt..
Die Inhalte der Kundmachung der Anländerungordnung 1888
In den Ziffern 1. bis 18. der Kundmachung der Anländerungordnung 1888 wurden die entsprechenden geographischen Einteilungen und behördlichen Zuständigkeiten genau festgelegt.
Die Vollzugsklausel der Kundmachung der Anländerungordnung 1884
Mit dem Vollzug der Anländerungordnung 1888 waren die k.k. Wasserämter beauftragt.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet