Glück, Glücksspiel und Glücksspielrecht haben in den letzten mehr als 250 Jahren im alten und neuen Österreich eine begriffliche Wandlung erfahren. So führte Kaiserin Maria Theresia im Jahre 1751 mit dem sogenannten Lottopatent das "Lotto di Genova", also das heutige Zahlenlotto erstmals in den böhmischen und österreichischen Erblanden ein und begründete damit eine ununterbrochene 250-jährige Lottospieltradition im heutigen Staat Österreich.
In einer alten deutschen Volksweisheit heißt es: „Das Glück is a Vogerl". Die deutsche Sprache verknüpft mit dem Begriff des Glücks unterschiedliche Sinninhalte. So gibt es zum einen den Begriffskreis „Glück haben", zum anderen den Begriffskreis „Glück empfinden". Im deutschen Volks- und Kulturraum kennt man seit dem 12. Jahrhundert die Worte "Gelucke" aus dem Mittelniederdeutschen und "Gelücke" aus dem Mittelhochdeutschen. Das „Glück" umschreibt also ursprünglich „Gelungene", für „das leicht Erreichte" und den „günstigen Ausgang eines Ereignisses". Dem breiten Feld des Glücksspielrechts soll hier in der Reihe
LawLeaks eine Plattform geboten werden.
Glück und Glück im Spiel
Der Begriffskreis „Glück haben" setzt am Zufall an. Dieser Zufall ist keineswegs etwas metaphysisches, sondern beschreibt eine empirische Lebenssituation, in der einem „das Glück zufällt". Man entgeht einem Unglück, oder man gewinnt durch Zufall eben bei einem Glücksspiel. An diesem Zufall setzen auch alle traditionellen und aktuellen Glücksspiele an. Glücksspiele, auch als Hazardspiele bezeichnet, umschreiben Spiele bei denen Gewinn und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom Faktor Zufall abhängen und nicht vom Geschick oder den Entscheidungen der Spieler.
Glück als Besteuerungsobjekt
So hat auch der historische Gesetzgeber das Glück im Bereich der Steuern und Abgaben früh entdeckt und in diesem Bereich eine große Regulationsinitiative gesetzt. Im alten Österreich wurden bereits im 16. und 17. Jahrhundert, nach dem Vorbild eines ähnlichen Regulativs im Königreich Frankreich, Spielkarten als Luxusartikel definiert. Die Spielkarten waren durch diese Definition als Luxusartikel auch als Besteuerungsobjekt begehrt. Im alten Österreich hat sich auf dieser Grundlage bis in die Anfänge des 20. Jahrhunderts deshalb auch die sogenannte Spielkartenabgabe erhalten. Diese Spielkartenabgabe, eigentlich als Spielkartenstempel bezeichnet, war eigentlich eine Verbrauchsabgabe, im fiskalpolitischen Sinn aber als Glücksspielsteuer verstanden. Das Glück wurde zum Besteuerungsobjekt mittels österreichischer Spielkartenabgabe.
21 Spiele wurde als verboten erklärt
Der historische Gesetzgeber besteuerte aber nicht nur das Glücksspiel, sondern setzte auch zahlreiche Verbote durch. So wurde im Jahre 1923 durch das österreichische Bundeskanzleramt mit Verordnung ein Kanon an verbotenen Glücksspielen erlassen und veröffentlicht. Die Palette der verbotenen Glücksspiele reichte von Kartenspielen, über Würfelspiele und das Roulette bis hin zu diversen Kegelspielen. So wurden im einzelnen folgende Glücksspiele verboten: „Pharao, Würfeln, Einundzwanzig und das ähnliche Halbzwölf, Zwicken, Angehen, Bakkarat, Tartel mit aufgeschlagenen Terzen, Kartentombola, Stoß, Pocker, Färbeln, Roulette, Sechserdomino, Polnische Bank, Farbenbank, Stoßpudelsspiel, Lampeln, Herzaß, Bauernschreck sowie die Kegelspiele Halb Zwölf und Schanzeln.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet