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Die Abmahnung im Arbeitsrecht: Was ist zu beachten?

Autor: una6666 | Erstellt am: 22.08.2011 | Gelesen: 205
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Welche Rechte und Möglichkeiten haben Arbeitgeber bei Disziplinarmaßnahmen für Angestellte

Für Personalchefs gehören Abmahnungen zum Geschäft
Für Personalchefs gehören Abmahnungen zum Geschäft

Wann kann auf die Abmahnung eine Kündigung folgen?

Sobald der Arbeitgeber wegen eines bestimmten Fehlverhaltens eine Abmahnung ausspricht kann er auf denselben Vorfall keine Kündigung mehr stützen. Verstößt der Mitarbeiter ein weiteres Mal in gleicher Weise gegen seine Pflichten, hängt es von der Art und Schwere der Pflichtverletzung ab, ob der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis sofort kündigen kann oder ob eine erneute Abmahnung auszusprechen ist. Eine pauschale Aussage lässt sich in diesem Zusammenhang nicht treffen. Aber Achtung: Umgekehrt kann es auch sein, dass Abmahnung ihre Warnfunktion verliert, wenn ein bestimmtes Fehlverhalten immer wieder abgemahnt wird. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) wird die Abmahnung dadurch entwertet. Der Arbeitnehmer muss irgendwann nicht mehr damit rechnen, dass der Arbeitgeber seine Drohung mit einer Kündigung tatsächlich wahr macht. Auch hier hängt es mal wieder vom Einzelfall ab, als Faustregel gilt: bis zu drei Abmahnungen wegen derselben Art von Pflichtverstoß sind üblich. Grundsätzlich kann man sagen, je schwerwiegender das Fehlverhalten, desto weniger Abmahnungen sollten vor einer Kündigung ausgesprochen werden.

Reaktionen des Arbeitnehmers

Viele Arbeitnehmer verfassen nach Erhalt einer Abmahnung eine Gegendarstellung. Diese sollten Sie zu Beweiszwecken unbedingt zur Personalakte nehmen. Sie sollten die Stellungnahme ihres Mitarbeiters inhaltlich ernst nehmen. Prüfen Sie die Argumente genau. Gibt der Arbeitnehmer neue Tatsachen oder Zeugen an, sollten Sie den Vorfall gemeinsam aufklären. Denn das Risiko eine unwirksame Abmahnung in der Personalakte zu behalten und gegebenenfalls eine Kündigung auf eine solche zu stützen, ist hoch. Dies gilt besonders dann, wenn der Arbeitnehmer mit einer Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte droht. Bereits aus Kostengründen sollten Sie es möglichst nicht auf einen Prozess ankommen lassen. Und stellt sich erst in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren heraus, dass die Abmahnung gegenstandslos war, ist das Vertrauensverhältnis zu ihrem Mitarbeiter zerstört, was nicht nur auf dessen Arbeitsmotivation sondern auf das gesamte Betriebsklima negative Auswirkungen hat.

Die Wirkungsdauer der Abmahnung?

Viele Arbeitnehmer verlangen nach einiger Zeit die Entfernung einer (berechtigten) Abmahnung aus der Personakte. Ob Sie dem nachkommen müssen hängt vom Einzelfall ab. Eine bestimmte Vorgabe dafür, nach welcher Zeit die Abmahnung zu entfernen ist, gibt es aber nicht. Dies hängt von der Schwere des Pflichtverstoßes ab. In der Praxis kann man aber davon ausgehen, dass eine Abmahnung nach ca. zwei Jahren aus der Personalakte zu entfernen ist, falls es sich bei dem abgemahnten Verhalten um einen Einzelfall gehandelt hat und in der Zwischenzeit keine weiteren Pflichtverstöße mehr abgemahnt wurden. Bei der Beurteilung des Einzelfalls kommt es darauf an, ob der Pflichtverstoß inzwischen überhaupt noch eine Bedeutung für das Arbeitsverhältnis hat und der Arbeitnehmer unverhältnismäßig an seinem beruflichen Fortkommen gehindert wäre (z.B. bei Wechsel in eine andere Abteilung).

Die Mitwirkung des Betriebsrats

Ein gesetzliches Beteiligungsrecht beim Ausspruch einer Abmahnung hat der Betriebsrat nicht. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat lediglich informieren. Für den Fall, dass eine Kündigung auf die Abmahnung gestützt wird, so ist im Rahmen der Anhörung nach § 102 BetrVG dem Betriebsrat auch die Abmahnung zugänglich zu machen. Beschwert sich ein abgemahnter Arbeitnehmer beim Betriebsrat, so kann der Betriebsrat allerdings an Sie herantreten und die Klärung der Angelegenheit verlangen. In vielen Betrieben gibt es zu den Grundsätzen der Abmahnungserteilung freiwillige Betriebsvereinbarungen. Hier kann z.B. eine Pflicht zur vorherigen Anhörung des Betriebsrates und des Arbeitnehmers festgelegt sein oder auch Abmahnungsfristen.

 
 
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