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Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen

Autor: jutzy | Erstellt am: 13.03.2010 | Gelesen: 1501
Kategorie: Immobilien & Makler | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Dichtheitsprüfung: Sind Ihre Abwasserleitungen dicht? Fa. Jutzy Haustechnik & Service GmbH berät

Sanitär + Heizung + Rohrreinigung
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Langsam spricht es sich herum: Spätestens ab 2016 müssen alle Grundstücks- und Immobilienbesitzer auf Anfrage umgehend nachweisen können, dass ihre Abwasserleitungen dicht sind.

Darum wurde in der Deutschen Industrienorm DIN 1986 Teil 30 festgelegt, dass spätestens bis zum 31.12.2015 für jedes Grundstück der Nachweis einer Dichtheitsprüfung der Abwasser- Leitungen vorliegen muss. In dem neuen Wasserhaushaltsgesetz vom 31.07.2009 sind für alle Grundstückseigentümer entscheidende Neuerungen. In §60 und §61WHG wird das Prinzip der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen auf privaten Grundstücken festgeschrieben, sowie hat jeder Betreiber einer Abwasseranlage also auch Hauseigentümer Ihre Abwasseranlage nach den "anerkannten Regeln der Technik" zu betreiben und sind verpflichtet den Zustand und die Funktionsfähigkeit selbst zu überprüfen und den zuständigen Behörden nachzuweisen.

Die "anerkannten Regeln der Technik" werden in der DIN 1986-30 definiert und dienen als Grundlage zur Untersuchung. Sie schreibt die gründliche Reinigung mit Hochdruck-Spüldüsen und eine optische Untersuchung mit einer Rohrkamera  vor, gegebenenfalls ist noch eine Dichtheitsprüfung mit Luft oder Wasser zB. bei gewerblichen Abwasser vorgeschrieben. Bei Schadenfreiheit ist die Prüfung damit bestanden. Bei eventuell gesichteten Schäden müssen diese Repariert, im schlimmsten Fall muss das Leitungssystem Saniert oder Erneuert werden.

Die Dokumentationen und das Ergebnis der Prüfung müssen den zuständigen Behörden nach Verlangen als digitales Video sowie digitalen Fotos und Prüfprotokoll vorgelegt werden. Eine solche Dichtheitsprüfung hat in der Regel 20 Jahre Gültigkeit, nach Reparaturarbeiten, größeren Umbauarbeiten oder Neubau der Abwasseranlage ist eine erneute Prüfung durchzuführen. Die Pflichten nach dem WHG richten sich unmittelbar an den Anlagenbetreiber also Hauseigentümer und setzen somit keine spezielle behördliche oder kommunale Aufforderung voraus und sind unverzüglich umzusetzen.
 
 
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