
Bei der in den letzten Jahren in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers behaltenden Frage der Bauteilöffnungen spricht sich der Baugerichtstag für Gesetzesänderungen in der ZPO und im BGB aus. Für das Prozessrecht wird dem Gesetzgeber empfohlen, die Vorschrift in die ZPO aufzunehmen, dass der Sachverständige nicht verpflichtet ist, Eingriffe in Sachen selbst oder durch Dritte vorzunehmen. Nimmt der Gutachter dagegen freiwillig Substanzeingriffe selbst oder durch von ihm beauftragte Unternehmer vor, soll er für solche Vorbereitungshandlungen, zu denen er nicht verpflichtet ist und die er dann alleine im Interesse der Prozessparteien tätigt, nicht schärfer haften als im Falle eines unrichtigen Gutachtens.
Ein weiterer wichtiger Beratungspunkt war die Frage, ob Sachverständigengruppen oder Gutachterorganisationen wie z.B. TÜV oder DEKRA stärkeren Einfluss auf die Erstellung von gerichtlichen Baugutachten erlangen sollen. Der Deutsche Baugerichtstag lehnt hierzu eindeutig Regelungen in der ZPO ab, die es außerhalb der Kontrolle durch das Gericht und die Parteien bei solchen Gemeinschafts- oder „Unternehmens-Gutachten" den Sachverständigen oder Organisationen ermöglichen würden, die Beantwortung der Beweisfragen eigenverantwortlich untereinander aufzuteilen. Es soll also dabei bleiben, dass es alleine dem Gericht obliegt zu entscheiden, welchem Sachverständigen der Auftrag in Person erteilt und die Beantwortung der jeweiligen Beweisfrage zugewiesen wird.
Über weitere für Sachverständige wichtige Ergebnisse des Baugerichtstages berichtet die Online-Datenbank DataSV unter
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Peter-Andreas Kamphausen/Redaktion DataSV.info