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Der Wasenmeister im niederösterreichischen Landesrecht

Autor: emgo1 | Erstellt am: 16.12.2010 | Gelesen: 512
Kategorie: Geschichten & Anekdoten | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Historischer Vorgänger der heutigen Tierkörperverwertungsanstalten in Österreich

Die Wasenmeister, im Fachjargon auch als Abdecker bezeichnet waren im 19. Jahrhundert ein historisches Dienstleistungsgewerbe an der Schnittstelle zur Landwirtschaft. Sie waren die Vorgänger der heutigen modernen Tierkörperverwertungsanstalten und wurden auch als Feldmeister, Fallmeister, Kleemeister, Luderführer, Kleeken, Mausgewitz, Kaviller, Kafiller oder Racker tituliert. Das Gewerbe des Wasenmeisters war in historischen Gesetzen und Verordnungen geregelt.

K.K. Erlass für das Abdeckergewerbe im Land Niederösterreich

In einem Erlass der k.k. niederösterreichischen Statthalterei vom 10. Juli 1860 genehmigte man neue Regelungen für das Abdeckergewerbe im Land Niederösterreich. Die politischen Behörden hatten mittels der berufenen Sanitätsorgane die Aufsicht über das Abdeckergewerbe zu führen und für die entsprechende Anzahl an entsprechenden Wasenmeistern pro Bezirk zu sorgen. Die Wohnungen und Abdeckplätze der Wasenmeister hatten außerhalb der Ortschaften oder jedenfalls an deren Rand zu sein. Der entsprechende Aasplatz zur Ausübung des Abdeckergewerbes außerhalb des Ortes, und in der Entfernung zum Ort, von Straßen und Feldwegen, dass es zu keiner Beeinträchtigung der Bevölkerung kommt.

Betreiber der Wasenmeistereien

Als Betreiber der Wasenmeistereien waren nur solche Personen zuzulassen, die über einen untateligen Lebenswandel verfügten, und die notwendige physische Eignung und Gewandtheit zur Ausübung dieses Gewerbes vorweisen konnten. Die jeweiligen Gebührensätze für die Abgeltung der Dienstleistung des Wasenmeisters hatten die jeweiligen regionalen Behörden festzusetzen, da diese sich an den individuellen Gegebenheiten und Übungen zu orientieren hatten. Die allfällige Überlassung der Haustierhäute als Entschädigung an den Wasenmeister konnte nur über ein individuelles Übereinkommen des Tiereigentümers und des Wasenmeisters zum Tragen kommen.

Pflichten des Wasenmeisters

Als Pflichten des Wasenmeisters wurde unter anderem das Beobachten, Einfangen und Vertilgen herrenloser oder wutverdächtiger bzw. wuterkrankter Hunde oder anderer Tiere; die Vertilgung von den Sanitätsbehörden dazu bestimmter Tiere; das Abledern/Abhäuten aller vertilgten Tiere; die Öffnung aller vertilgten Tiere zur Erkennung allfälliger Krankheiten; die Ausfuhr und Verscharrung des Aases, wo immer es gefunden wird; die Reinigung der Häute der Tiere und sonstigen Abfälle, von kranken oder einer Krankheit verdächtigten Tieren sowie das Anzeigen jeder Erkrankung an solchen Tieren.

Streifungen des Wasenmeisters

Der Wasenmeister hatte nach Maßgabe der behördlichen Anordnungen von Zeit zu Zeit Streifungen vorzunehmen, um herrenlose, bissigen, nicht mit den vorgeschriebenen Halsbändern oder Maulkörben versehenen Hunden, einzufangen. Die gefangenen und getöteten Hunde waren auf den Aasplatz zu schaffen.

Vertilgung erkrankter Tiere

Der Wasenmeister hatte im Auftrag der Behörde die wegen ansteckender Krankheit zur Vertilgung bestimmten Tiere zu töten, und diese ohne Benützung irgendeines Abfalls zu verscharren. Die Verscharrung darf nur an dem dazu bestimmten Platze vorgenommen werden. Die Gruben mussten so tief gelegt werden, dass über die hineingeworfenen Kadaver eine 5 Schuh hohe Schicht festgestampfter Erde gelegt werden kann. Der Platz ist gegen das Eindringen von Tieren mit einem Graben und einer festen Planke oder einem dichten lebenden Zaun zu schützen. Für die Luftreinigung ist dieser Platz darüber hinaus ausreichend mit Gebüsch und Baumanlagen zu versehen.

Eigentum an den Häuten, Gebühren für den Wasenmeister

Die Haut eines vertilgten Tieres gehörte grundsätzlich immer dem Eigentümer. Dagegen gehört dem Wasenmeister die festgesetzten Gebühren für das Ausführen, das Abledern und das Verscharren. Von Seuchentieren bekam der Eigentümer nicht nur die Haut, sondern auch das Fett, die Hörner, Klauen, Knochen und übrigen Abfälle des Tieres, wenn dies behördlich gestattet war. Der Wasenmeister erhielt demgegenüber für das Abledern und Verscharren die festgesetzten Gebühren.

Faktische Ausgrenzung hatte gesellschaftliche Folgen

Den Abdeckern haftete in der Gesellschaft der Makel ihres Gewerbes an. Der durch ihre örtliche Abgeschiedenheit bedingte faktische Ausschluss gegenüber der übrigen Bevölkerung tat ein Übriges dazu. Dies führte auch dazu, dass diese meistens nur untereinander heirateten. Dies führte zu einer starken Versippung unter den Wasenmeisterfamilien. Auf Grund ihrer Abgelegenheit waren die Wasenmeistereien auch ideale Schlupfwinkel für gesuchte Verbrecher, Deserteure und andere Außenseiter der Gesellschaft.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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