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Der § 16 Abs 14 Glücksspielgesetz und die Trafikanten

Autor: emgo1 | Erstellt am: 30.04.2011 | Gelesen: 363
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Glücksspielmonopol und Parlamentarismus

Der § 16 Abs. 14 Glücksspielgesetz normiert nachfolgende Vergabekriterien für die Zuerkennung von Lotto-Toto Annahmestellen an Trafikanten:

§ 16 Abs. 14 GSpG: Bei Abschluss von Verträgen für Spiele gemäß Abs. 2 sind Tabakverschleißgeschäfte bevorzugt zu berücksichtigen, wenn sie von folgenden Personen betrieben werden:

  1. Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach § 4 des Opferfürsorgegesetzes BGBl. Nr. 183/1947;
  2. Empfänger einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, wenn ihre Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist;
  3. Empfänger einer Witwenrente oder Witwenbeihilfe nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder dem Heeresversorgungsgesetz;
  4. begünstigte Invalide im Sinne des § 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

Bei der Vergabe ist insbesondere auf die für einen befriedigenden Vertrieb erforderliche Geschäftstüchtigkeit, die Verfügung über voll entsprechende Geschäftsräumlichkeiten sowie die günstige örtliche Lage Bedacht zu nehmen.

Seit dem Inkrafttreten des Tabakmonopolgesetz 1996 hat sich bei den „Tabakverschleißern", d.h. Trafikanten (TFG; TVS) der Anteil der in § 16 Abs. 14 GSpG genannten „Vorzugsberechtigtengruppen" von 29% auf 49% bundesweit erhöht. In Zeiten von Glücksspielnovellen, wo der „Kuchen" der Glücksspielerträge neu verteilt wird, ist von Interesse, welche bisherige und zukünftige Vergabepolitik bei Lotto-Toto Annahmestellen von Gesetzgeber, Aufsichtsbehörde BMF und Konzessionär hier umgesetzt wird.

Frage 1: Welchen Anteil hatte die Gruppe der Vorzugsberechtigten aus dem Kreis der „Tabakverschleißer" im Jahre 1995 an den Betreibern einer Lotto-Toto-Annahmestelle in absoluten Zahlen und Prozent?

Nach den dem Bundesministerium für Finanzen vorliegenden Informationen stehen keine relevanten Daten aus dem Jahr 1995 mehr zur Verfügung. Die Ist-Situation zum 1. Mai 2010 im Hinblick auf Annahmestellen von Vorzugsberechtigten stellt sich wie folgt dar: Der Bundeskonzessionär Österreichische Lotterien GmbH (ÖLG) betreibt in Österreich an insgesamt 3.845 Standorten eine Annahmestelle. Davon sind 3.178 Annahmestellen bei Tabakvertreibern eingerichtet. Davon sind 1.182 (bzw. 30,74% aller Annahmestellen) an Vorzugsberechtigte vergeben.

Frage 2: Wie teilte sich dieser Anteil auf Tabakfachgeschäftsbetreiber (TFG) und Tabakverkaufsstellenbetreiber (TVS) in absoluten Zahlen und Prozent auf?

Derzeit gibt es österreichweit 2.778 Tabakfachgeschäftsbetreiber (TFG). 1.366 TFG zählen zum Kreis der Bevorzugten. Davon haben 1.173 einen Annahmestellenvertrag mit der ÖLG, das sind 99,24% aller an Vorzugsberechtigte vergebenen Annahmestellen.Derzeit bestehen österreichweit 4.318 Tabakverkaufsstellenbetreiber (TVS). Darunter befinden sich 9 Vorzugsberechtigte mit einem Annahmestellenvertrag mit der ÖLG, das sind 0,76% aller an Vorzugsberechtigte vergebenen Annahmestellen.

Frage 3: Wie teilte sich dieser Anteil auf die einzelnen Bundesländer in absoluten Zahlen und Prozent auf?

Die Aufteilung auf die einzelnen Bundesländer ist folgender Tabelle zu entnehmen:

TFG TFG + Lotto TFG + Lotto in % TFG + VZ + Lotto in %

WIEN

794 709 89,29 90,04

479 421 87,89 88,68

BGLD

98 85 86,73 80,00

366 321 87,70 89,44

SALZBURG

163 130 79,75 80,00

TIROL

171 134 78,36 77,61

VORARLBERG

72 61 84,72 80,00

KÄRNTEN

177 146 82,49 86,57

STEIERMARK

458 374 81,66 77,46

ÖSTERREICH

2.778 2.381 85,71 85,87

Frage 4: Welche Entwicklung nahm der Anteil der Vorzugsberechtigten zwischen 1996 und 2009 Bezug nehmend auf die Fragen 1. – 3. dieser Anfrage?

Das Annahmestellen-Netz der ÖLG ist von 4.233 Lotto-Annahmestellen im Jahr 1996 auf derzeit 3.845 gesunken. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Anzahl jener Lotto-Annahmestellen, die von Vorzugsberechtigten betrieben werden, in diesem Zeitraum zurückgegangen ist. Aus verwaltungsökonomischen Gründen können dazu keine langfristigen Entwicklungswerte ermittelt werden.

Frage 5: Wie viele Vorzugsberechtigten gemäß § 16 Abs. 14 GSpG aus dem Kreis der „Tabakverschleißer" hat in den Jahren 1996 bis 2009 um eine Lotto-Toto Annahmestelle angesucht und ist abgelehnt worden?

Seit September 1999 wurden insgesamt 8.030 Bewerbungen für eine Annahmestelle der ÖLG bearbeitet. Davon wurden 2.904 für die Bewerber positiv erledigt. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass unter den negativen Erledigungen all jene Tabakfachgeschäfte, die derzeit keine Annahmestelle sind, mindestens einmal dabei waren; demnach wurden 397 abgelehnt.

Frage 6: Aus welchen Gründen erfolgte diese Ablehnung im Einzelnen?

Die Gründe für Ablehnungen ergeben sich aus einem Analyse- und Evaluierungsprozess des Bundeskonzessionärs zu jedem Standort einer Annahmestelle unter Berücksichtigung folgender Kriterien:Welche und wie viele Annahmestellen sind bereits im Einzugsgebiet vorhanden?

Wird das Potenzial des Einzugsgebietes ausgeschöpft? (Kennzahlen: Kaufkraftdaten, erzielte Pro-Kopf-Umsätze, erzielter Gesamtumsatz im Vergleich zum potenziell möglichen Umsatz) Sind andere Bewerber für das Einzugsgebiet vorhanden? Lage. Kundenfrequenz des Standortes. Verkehrsströme. Geschäftstüchtigkeit des Bewerbers. Sind die Geschäftsräumlichkeiten adäquat?Ist das Potenzial ausgeschöpft – das heißt die bereits erzielten Umsätze im Einzugsgebiet erreichen oder übertreffen die potenziell möglichen Umsätze – erfolgt eine Absage, da eine Neuerrichtung nur zu einer Umsatzverlagerung zulasten der bestehenden Partner (allenfalls auch Vorzugsberechtigter) und damit zu keiner neuen Wertschöpfung (echter Zusatzumsatz) führen würde. Ist das Potenzial nicht ausgeschöpft, wird nach Einholen aller relevanten Informationen überprüft, ob im unmittelbaren Einzugsbereich ein Bevorzugter laut § 16 Abs. 14 GSpG ansässig ist. Ist dies der Fall und der Vorzugsberechtigte ist bereit und wirtschaftlich in der Lage, einen Vertriebsvertrag mit der ÖLG abzuschließen, wird am Standort des Vorzugs-berechtigten eine neue Annahmestelle errichtet, unbeschadet anderer Bewerbungen.

Frage 7: Wie teilten sich diese Ablehnungen auf die einzelnen Bundesländer in absoluten Zahlen und Prozent auf?

Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden seitens des Bundesministeriums für Finanzen Verteilungswerte nach Bundesländern zur Ablehnung von Annahmestellen an Vorzugsberechtigte nicht erhoben.

Frage 8: Welchen Anteil hatte die Gruppe der Vorzugsberechtigten, die nicht aus dem Kreis der „Tabakverschleißer" stammte, im Jahre 1995 an den Betreibern einer Lotto-Toto-Annahmestelle in absoluten Zahlen und Prozent?

Frage 10: Welche Entwicklung nahm der Anteil der Vorzugsberechtigten zwischen 1996 und 2009 Bezug nehmend auf die Fragen 8. und 9. dieser Anfrage?

Wie teilte sich dieser Anteil auf die einzelnen Bundesländer in absoluten Zahlen und Prozent auf? Diesbezüglich stehen keine Daten, weder aus dem Jahr 1995 noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zur Verfügung. Die ÖLG erfasst und speichert die Daten bezüglich Bevorzugung laut § 16 Abs. 14 GSpG nur von Tabakvertreibern, die ein Tabakfachgeschäft führen.

Frage 11: Welche Entwicklung erwarten Sie auf der Grundlage der Informationen aus den Fragen 1. – 10. dieser Anfrage für den Zeitraum 2010-2015?

Der Bundeskonzessionär ist bemüht, den Anteil der Bevorzugten an Tabakgeschäftsinhabern weiter zu erhöhen. Dazu werden auch technische Weiterentwicklungen beitragen. Eine seriöse, präzise Prognose kann für den angefragten zukünftigen Zeitraum nicht erfolgen.

Frage 12: Wird sich die aktuelle Novelle 2010 des Glücksspielgesetzes durch eine Verschiebung der Umsätze weg von Lotto-Toto und hin zum Automatengeschäft auf die Umsätze und die Anzahl der Lotto-Toto-Annahmestellen auf die Vorzugsberechtigten gemäß § 16 Abs. 14 GSpG auswirken?

Frage 13: Wenn nein, warum nicht?

Die am 16. Juni 2010 im Nationalrat beschlossene Gesetzesnovelle soll unter anderem zu einer besseren Kontrolle und damit zur Eindämmung illegaler Glücksspielangebote und zu einer Reduktion der Umsätze in diesem Marktsegment führen. Davon und von marktpolitischen Maßnahmen der jeweiligen Unternehmen sollten auch die Umsätze aller gesetzlich zugelassenen Glücksspiele profitieren.

Frage 14: Wie haben sich die „Handelsspannen" für Vorzugsberechtigten gemäß § 16 Abs. 14 GSpG aus dem Kreis der „Tabakverschleißer" in den Jahren 1996 bis 2009 bei „alten" und „neuen" Verträgen mit den Österreichischen Lotterien entwickelt?

Die vertragliche Festlegung der Provisionssätze fällt in die Privatautonomie des Konzessionärs und ist von diesem – unter Berücksichtigung der Marktsituation und technischer Entwicklungen – in Eigenverantwortung mit den Vertriebspartnern zu vereinbaren. Nach den vorliegenden Informationen haben sich die ausbezahlten Provisionen seit 1996 in Summe wie folgt entwickelt:

Provisionsentwicklung seit 1996

Jahr

Gesamt in Mio.

Δ in %

1996

€ 85,39

 

1997

€ 87,23

2,2%

1998

€ 93,78

7,5%

1999

€ 90,19

-3,8%

2000

€ 97,31

7,9%

2001

€ 96,27

-1,1%

2002

€ 92,82

-3,6%

2003

€ 92,15

-0,7%

2004

€ 90,86

-1,4%

2005

€ 83,10

-8,5%

2006

€ 80,80

-2,8%

2007

€ 76,60

-5,2%

2008

€ 81,90

6,9%

2009

€ 88,80

8,4%


 
 
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