Der Nießbrauch ist ein sog. „
beschränkt dingliches Recht", welches dem
Nießbraucher nicht nur einzelne Nutzungsrechte, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des belasteten Gegenstands gewährt. Vom Nießbrauchsrecht umfasst ist das Recht zur Ziehung von „Früchten" (§ 99 BGB), also der Erzeugnisse und sonstigen Ausbeute des Gegenstandes. Als Früchte, genauer gesagt als „Rechtsfrüchte" gelten bei einer Immobilie auch die Miet- und Pachtzinsforderungen.
Beim Nießbrauch hat der Berechtigte hat nicht nur einen Anspruch auf Nutzungsziehung gegen seinen Vertragspartner, sondern ein Recht auf Nutzungsziehung an dem belasteten Gegenstand, das gegenüber jedermann wirkt. Das macht den „dinglichen Charakter" des Nießbrauchs aus und unterscheidet ihn grundlegend von der Pacht, die nur zwischen den Vertragspartnern, welche den Pachtvertrag geschlossen haben, wirkt.
Der Nießbrauch ist regelmäßig unveräußerlich und unübertragbar; seine Ausübung kann aber einem Dritten überlassen werden. Der Nießbrauch ist aus diesem Grunde auch pfändbar.
Der Nießbrauch entseht durch „Bestellung". An unbeweglichen Sachen, wie z.B. Immobilien, insbesondere Häuser und Eigentumswohnungen, wird der Nießbrauch in gleicher Weise bestellt, wie das Eigentum an der Immobilie übertragen wird: nämlich gemäß § 873 BGB durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch. Die Bestellung des Nießbrauchs muss, ebenso wie die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück oder an der Eigentumswohnung notariell beurkundet werden.
Kiril Stawrew
niessbrauch.wordpress.com