Am 22.03.1922 hatte der österreichische Nationalrat ein Bundesgesetz zur Ergänzung und Änderung einiger Bestimmungen des Hausierpatentes und der Vorschriften über andere Wandergewerbe verabschiedet. Durch dieses besondere
Bundesgesetz wurde der Wirtschafts- und Erwerbszweig des Wanderhandels erheblich eingeschränkt und in einzelnen Bezirken und Gemeinden bis in die 2. Hälfte der 30iger Jahre sogar gänzlich verboten. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Neuverteilung und Verlängerung der Hausierbewilligungen
Neue Hausierbewilligungen durften auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 22.03.1922 nur an Personen verliehen werden, wenn diese zu einem anderen Beruf dauerhaft ungeeignet waren. Darüber hinaus durfte aber auch an diese Personengruppe eine Verleihung nur dann erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage dieses Bewerbers das erforderte. Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen waren auf der Grundlage des Invalidenentschädigungsgesetzes 1919 hierbei zu bevorzugen. Auch Verlängerungen bisher bereits erteilter Hausierbewilligungen durften nur unter den oben genannten Bedingungen durchgeführt werden. Für all jene, die diese Bedingungen nicht erfüllten und noch Warenvorräte hatten, konnte die Hausierbewilligung längstens bis 1.11.1922 verlängert werden. Ausgenommen davon waren jene bisherigen Hausierbewilligungen, die bereits dem 1.08.1914 ununterbrochen verlängert worden waren. Die Bewilligung des Hausierens durfte nur nach Anhörung der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie und der Kammer für Arbeiter und Angestellte erteilt werden. Der jeweilige Landeshauptmann konnte auf Ansuchen einer Gemeindevertretung den Hausierhandel in diesem Gemeindebereich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für alle oder für bestimmte Zeiten verbieten.
Mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe, Industrie und Bauten wurde darüber hinaus ermächtigt, mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen durch Verordnung näher zu regeln. Davon ausgenommen waren allerdings die Tätigkeiten der öffentliche Vorführungen und Schaustellungen.
Gänzliche Verbote in Gebieten und Gemeinden
In Verordnungen des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 20.06.1924 wurden in zwei Kategorien Verboten erlassen: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit sowie für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit. Dies war der Beginn einer langen Verbotsära im Wanderhandel, die bis in die 2.Hälfte der 30iger Jahre weitergeführt wurde.
Verbotskategorie 1: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 20.06.1924 wurde ein Verbot für alle Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Amstetten(Euratsfeld), Baden(Alland), Gänserndorf(Zistersdorf), Gmünd(Groß-Pertholz, Weitra), Hietzing-Umgebung(Wolfsgraben), Horn(Eggenburg), Krems an der Donau(Furth, Krems an der Donau, Mautern, Palt, Spitz, Stein), Melk(Loosdorf, St. Georgen am Ybbsfeld, Ybbs), Mistelbach(Ernstbrunn, Laa an der Thaya, Poysdorf, Strondorf), Mödling(Mödling), Oberhollabrunn(Oberhollabrunn), St.Pölten(Hain, Obergrafendorf, Rabenstein), Scheibbs(Gresten), Tulln(Murstetten, Rust, Tulln), Waidhofen an der Thaya(Waidhofen an der Thaya), Wiener Neustadt(Schlatten) und Zwettl(Groß-Gerungs) erlassen.
Verbotskategorie 2: Für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 20.06.1924 wurde ein Verbot für bestimmte Waren und auf bestimmte Zeit für den Bezirk St.Pölten( Schnitt- und Kurzwaren auf 5 Jahre) erlassen.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet