Artikel-Recherche: Titel Beschreibung   Erweiterte Suche

Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft

Autor: Bredereck | Erstellt am: 20.05.2011 | Gelesen: 312
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
PDF Erstellen PDF Erstellen | Drucken Drucken | An Freund Senden Versenden

(Online-Artikel.de) - Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck zum Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und den Voraussetzungen einer Kündigung, zu den Mutterschutzfristen und zum Mutterschaftsgeld

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck
Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck
Das Mutterschutzgesetz räumt schwangeren Arbeitnehmerinnen und jungen Müttern besondere Schutzrechte ein. Der finanzielle Nachteil durch den Arbeitsausfall vor und nach der Geburt wird durch das Mutterschaftsgeld abgefedert.

1. Besonderer Kündigungsschutz für die Arbeitnehmerin

Während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sind Sie in zusätzlicher Weise vor einer Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Dies gilt auch in kleinen Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern.

Jede Kündigung ist unwirksam, wenn entweder
  • dem Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder
  • der Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwangerschaft oder die Entbindung informiert wurde.
Einzige Ausnahme: Es liegt eine (schwer zu erlangende) behördliche Genehmigung vor.

Der Kündigungsschutz gilt auch während einer Probezeit. Die Probezeit verlängert sich durch die Schwangerschaft nicht. Nur wenn das Arbeitsverhältnis zur Probe befristet wurde, endet es automatisch nach Ablauf der Probezeit. Hier ist eine Kündigung nicht erforderlich, so dass der Vertrag automatisch endet. Auch wenn ihr Arbeitsvertrag aus anderen Gründen befristet ist, endet er automatisch mit dem vertraglich vorgesehenen Ablauf. In diesen Fällen haben Sie keinen besonderen Kündigungsschutz.

Um die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Danach gilt die Kündigung als akzeptiert und die Chance auf den Erhalt des Arbeitsplatzes oder wenigstens eine mögliche Abfindung ist vertan.

2. Eigenkündigung durch Arbeitnehmerin

Sie selbst können das Arbeitsverhältnis während der gesamten Schwangerschaft kündigen. Beachten Sie aber mögliche Nachteile beim Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Sperrzeit wegen Eigenkündigung).

3. Zusätzlicher Schutz am Arbeitsplatz

Während der Schwangerschaft brauchen Sie keine Arbeiten zu verrichten, die Ihre oder die Gesundheit Ihres Kindes gefährden könnten.

Beschäftigungsverbote gelten zum Beispiel
  • für schwere körperliche Arbeiten oder den Umgang mit giftigen Gasen, Dämpfen und Stäuben
  • für Arbeiten, bei denen Sie sich häufig beugen und strecken
  • regelmäßig Lasten von mehr als fünf Kilogramm (gelegentlich mehr als zehn Kilogramm tragen)
  • mehr als vier Stunden täglich stehen (ab dem fünften Schwangerschaftsmonat).

Nicht zulässig sind ferner Akkord- und Fließbandarbeit sowie nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats die Arbeit auf Beförderungsmitteln. Eine genaue Auflistung enthalten das Mutterschutzgesetz bzw. die Mutterschutzverordnung. Auskunft hierzu können Sie auch beim Gewerbeaufsichtsamt, beim Betriebsrat oder der Schwangerschaftsberatungsstelle erhalten.

Wenn Ihre Arbeit unter eines der Beschäftigungsverbote fällt, muss der Arbeitgeber Ihnen einen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung stellen. Ist das nicht möglich, werden Sie von der Arbeit freigestellt. Der Arbeitslohn wird während dieser Zeit weitergezahlt.

Grundsätzlich gilt, dass während der Arbeit auf ausreichende Erholungspausen geachtet werden muss. Auch muss Ihr Arbeitgeber Sie für Arztbesuche oder das Stillen des Kindes freistellen. Diese Zeit müssen Sie nicht nacharbeiten.

4. Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld

Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung (bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen). Ab sechs Wochen vor der Geburt Ihres Kindes dürfen Sie nur noch dann beschäftigt werden, wenn Sie dies selbst ausdrücklich wünschen. Sie können diese Entscheidung auch jederzeit widerrufen. Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht absolutes Beschäftigungsverbot.

Während der gesamten Mutterschutzfrist haben Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss. Den Antrag auf Mutterschaftsgeld stellen Sie bei Ihrer Krankenkasse. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss ergeben zusammen meist etwa so viel wie Ihr letztes Nettoeinkommen. Wenn Sie wegen der Schwangerschaft bestimmte Leistungen nicht mehr erbringen bzw. bestimmte Funktionen nicht mehr ausüben können, darf der Arbeitgeber den Zuschuss nicht einfach kürzen.

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Alexander Bredereck, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mail: Fachanwalt@Arbeitsrechtler-in.de
Web: www.arbeitsrechtler-in.de

 
 
Geno Sponsoring
Social Bookmark

Artikel Bewerten:  Schlecht Artikel ist Schlecht 1 2 3 4 5 Artikel ist Sehr Gut Sehr Gut  
Zuletzt gelesene Artikel in der Kategorie Recht - Gesetz & Steuern:
Bio-Werbung für kosmetische Mittel
Keine Diskriminierung für Geschäftsführer
Aktuelle Rechtsprechung
BGH-Urteil bestätigt die Entscheidungsfreiheit des Vermieters
Prozesskosten als Spekulationsobjekt
Vereitelung von Vorkaufsrechten
Aktuelles aus dem Pachtrecht
Privatinsolvenz kann teuer werden

comment Kommentare von Besucher !

Noch kein Kommentar zu Artikel “Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft”







Top | rss   
Designed by A2D Webdesign Agentur | Media-Netzwerk: MyPress World | MyPress DE | MyPress CH | MyPress AT | Online Article
OA-Services: Online PR-Blog | Webreporter | Know-How | Jobs & Stellenanzeigen | Presseportal | News | Branchenbuch

Copyright 2008 © Art2Digital InterMedia Solutions | ICRAchecked | Creative Commons License.