Die Verständigung in Strafverfahren ist aus dem Gerichtsalltag, insbesondere in umfangreichen oder schwierigen Steuerstrafverfahren nicht mehr wegzudenken. Oft wird diese Verfahrensweise als „Absprache", „Vergleich" oder „Deal" bezeichnet.
Am 28.05.2009 hat der Bundestag das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren beschlossen. Es wurde am 3.8.2009 verkündet und ist seit dem 4.9.2009 in Kraft getreten. Das Gesetze enthält gesetzliche Vorgaben über das Verfahren, den Inhalt und die Folgen der Verständigung im Strafverfahren.
Ziel einer Verständigung (im allgemeinen Sprachgebrauch meist als Absprache oder Deal bezeichnet) im Strafverfahren ist es, eine Einigung zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten über den Verlauf des Verfahrens und dessen Ausgang zu erreichen. Die Verständigung war bislang in der Strafprozessordnung nicht geregelt. Der Bundesgerichtshof hat solche „Deals" mit seinem Grundsatzurteil aus dem Jahre 1997 grundsätzlich für zulässig erklärt, soweit bestimmte Wirksamkeitsvoraussetzungen eingehalten werden: Auch bei Vorliegen einer Absprache zwischen den Verfahrensbeteiligten muss das Gericht daher seiner Pflicht zur Erforschung der Wahrheit und zur Verhängung einer schuldangemessenen Strafe gerecht werden. Außerdem muss die Absprache in der Hauptverhandlung durchgeführt und protokolliert werden. Der Schuldspruch sowie die Vereinbarung einer bestimmten Strafe bzw. eines Rechtsmittelverzichts dürfen nach der Rechtsprechung des BGH nicht Gegenstand einer Verständigung sein. An diesen von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen orientiert sich nun auch das neue Gesetz.
Die Zulässigkeit von Verständigungen im Strafverfahren ist nunmehr ausdrücklich in § 257c StPO geregelt. Der Paragraph enthält bestimmte Vorgaben für den Verständigungsinhalt, das Zustandekommen und die Folgen einer Verständigung. Eine Verständigung darf grundsätzlich nur über die Rechtsfolgen, also das Strafmaß einer Tat (in Form der Angabe einer Ober- und Untergrenze der möglichen Strafe), die sonstigen verfahrensbezogenen Maßnahmen und das Prozessverhalten der Beteiligten getroffen werden. Ausdrücklich ausgeschlossen ist eine Verständigung über den Schuldspruch bzw. die Ankündigung des Angeklagten, auf ein Rechtsmittel verzichten zu wollen.
Nach dem Wortlaut von § 257c StPO erfolgt die Verständigung durch das Gericht. Das bedeutet allerdings nicht, dass dem Gericht ein alleiniges Initiativrecht für eine Verständigung zusteht. Selbstverständlich können auch die übrigen Verfahrensbeteiligten auf eine Verständigung hinwirken. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verständigung in der öffentlichen Hauptverhandlung zustande kommt oder aber in der öffentlichen Hauptverhandlung mitgeteilt wird, ob und mit welchem Inhalt Verständigungsgespräche stattgefunden haben. Nach der Bekanntgabe der Verständigung durch das Gericht haben der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft die Gelegenheit, der Verständigung zuzustimmen.
Das Gericht ist an eine einmal erfolgte Verständigung nicht in jedem Fall gebunden. Das Gesetz sieht vor, dass sich das Gericht von der Verständigung lösen kann, wenn es nachträglich zu der Überzeugung kommt, dass die in Aussicht gestellte Strafe nicht tat- oder schuldangemessen ist oder aber das Prozessverhalten des Angeklagten nicht mehr dem Verhalten entspricht, welches das Gericht zur Grundlage seiner Verständigung gemacht hat. Entfällt die Bindungswirkung der Verständigung für das Gericht, darf ein etwaig abgegebenes Geständnis des Angeklagten nicht mehr verwertet werden.
Durch diese Einschränkung wird der Schutz des Angeklagten gestärkt und der Grundsatz eines fairen Verfahrens berücksichtigt. Erlässt das Gericht nach einer Verständigung ein Urteil, ist ein Rechtsmittelverzicht des Angeklagten nur wirksam, wenn er vor dem Rechtsmittelverzicht „qualifiziert" belehrt worden ist. § 35a Satz 3 der Strafprozessordnung regelt künftig, dass der Angeklagte darüber zu belehren ist, dass er trotz einer vorangegangenen Verständigung in seiner Entscheidung über ein Rechtsmittel frei ist. Ist diese qualifizierte Belehrung unterblieben, ist ein etwaiger Rechtsmittelverzicht des Betroffenen unwirksam.
Durch das Gesetz soll außerdem die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten und der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts im Allgemeinen gefördert werden. Sowohl dem Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren als auch dem Gericht vor Eröffnung des Hauptverfahrens wird allgemein die Möglichkeit einräumt, den Stand des Verfahrens mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern.
Zahlreiche Fragen in Zusammenhang mit dem Gesetz sind allerdings noch ungelöst und bieten reichlich Anlass für künftige höchstrichterliche Entscheidungen.
Ingo Heuel
(Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht) in Bergisch Gladbach (Raum Köln)