Das Weinsteuergesetz 1919 ist eine rechtshistorisch relevante Norm aus dem Bereich des Steuer- und Abgabenwesens und wurde in einer frühen Phase des republikanischen Österreichs verabschiedet. Durch die Analyse und Bewertung der Paragraphen, Ziele, Inhalte und Vollzugsklauseln des Weinsteuergesetzes 1919 soll im Sinne einer Rechtstatsachenforschung die materiellen und formellen Inhalte hier nunmehr im Detail erläutert werden.
Das Steuer- und Abgabenrecht inklusive der hatte seine Anfänge im bereits in der Monarchie. Im republikanischen Österreich ab 1919 wurde dann aber eine ganze Reihe von steuer- und abgabenrechtlichen Normen durch die Provisorische Nationalversammlung zusätzlich verabschiedet und damit in die Rechtsordnung eingefügt. Diese korrespondierten in zentralen Bereichen mit dem land- und forstwirtschaftlichen Wirtschaftsnutzenrechts. Dafür ist das
Weinsteuergesetz 1919 ein hervorragendes Beispiel.
Die Paragraphen des Weinsteuergesetzes 1919
Das Weinsteuergesetz 1919 umfasste insgesamt 31 §§ um die den Sachverhalt entsprechend regeln zu können. Damit ist es in der Skala der Normen in die Kategorie der mittleren §§-Dichte(>10<50 §§) einzuordnen. Eine geringe §§ Dichte(<10§§) und eine hohe §§ Dichte(>50§§) sind beim Weinsteuergesetz 1919 nicht anzuwenden.
Die Ziele des Weinsteuergesetz 1919
Als Ziele des Weinsteuergesetz 1919 wurden im § 1 die Besteuerung von Weinmost, Wein, Obstmost, Obstwein Beerenmost, Beerenwein, Malzwein und Met entsprechend geregelt.
Die Inhalte des Weinsteuergesetz 1919
In den §§ 2 bis 31 des Weinsteuergesetz 1919 wurden die entsprechenden verwaltungsbehördlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Sachverhalte im Einzelnen geregelt.
Die Vollzugsklausel des Weinsteuergesetz 1919
Mit dem Vollzug des Weinsteuergesetz 1919 waren der Präsident der Provisorischen Nationalversammlung Dr. Franz Dinghofer(DN/GDVP), Staatskanzler Dr. Karl Renner(SDAP) und der Staatsnotar Dr. Julius Sylvester(DN/GDVP) beauftragt.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet