Das Weinbaudarlehengesetz 1930 ist eine rechtshistorisch relevante Norm aus dem Bereich des Förderungswesens und wurde in einer frühen Phase des republikanischen Niederösterreichs durch den dortigen Landtag verabschiedet. Durch die Analyse und Bewertung der Paragraphen, Ziele, Inhalte und Vollzugsklauseln des Weinbaudarlehensgesetzes soll im Sinne einer Rechtstatsachenforschung die materiellen und formellen Inhalte hier nunmehr im Detail erläutert werden.
Das Steuer- und Abgabenrecht aber auch das Förderungsrecht für einzelne Produkte hatte seine Anfänge im Land Niederösterreich bereits in der Monarchie. Im republikanischen Niederösterreich ab 1919 wurde dann aber eine ganze Reihe von steuer- und abgabenrechtlichen Rechtsnormen zusätzlich verabschiedet und damit in die Rechtsordnung eingefügt. In diesem Zusammenhang ist etwa das Lustbarkeitsabgabegesetz 1919 oder das Ankündigungsabgabegesetz 1920 und eben das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1920 zu nennen.
Die Paragraphen der Weinbaudarlehensgesetz 1930
Das Weinbaudarlehengesetz 1930 umfasste insgesamt 5 §§ um die den Sachverhalt entsprechend regeln zu können. Damit ist es in der Skala der Normen in die Kategorie der geringen §§-Dichte(<10 §§) einzuordnen. Eine mittlere §§-Dichte(>10<50 §§) und eine hohe §§ Dichte(>50§§) sind bei der Nachtsteuer 1923 nicht anzuwenden.
Die Ziele des Weinbaudarlehengesetz 1930
Als Ziele des Weinbaudarlehengesetz 1930 wurde im § 1 die „Übernahme der Haftung für aufgenommene Weinbaudarlehen" geregelt.
Die Inhalte des Weinbaudarlehensgesetz 1930
In den §§ 2 bis 5 des Weinbaudarlehengesetz 1930wurden die entsprechenden verwaltungsbehördlichen und förderungsrechtlichen Sachverhalte im Einzelnen geregelt.
Die Vollzugsklausel des Weinbaudarlehensgesetz 1930
Mit dem Vollzug der Nachtsteuer 1923 waren der niederösterreichische Landeshauptmann Dr. Buresch(CSP) und der Landesrat Dr. Barsch(CSP) beauftragt.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet