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Das Verhältnis zwischen Patentschutz und wissenschaftlicher Absicherung

Autor: Medivendis | Erstellt am: 08.12.2011 | Gelesen: 198
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Patente für innovative Lebensmittelwirkstoffe zu erlangen, ist mitunter leichter als man denkt.

Wer sich mit der wissenschaftlichen Absicherung von Wirkaussagen befasst, der kann sich nur wundern, mit welch „dünnen" Studien zu weil Patentschutz gewährt wird.

Ein aktuelles Beispiel aus der Praxis ist ein Patent für eine bestimmte Vitaminformulierung und deren Wirkung „zur Aufrechterhaltung, Optimierung, Stärkung und Förderung des kardiovaskulären Gesundheit". Ein solches Patent wurde tatsächlich erteilt, wenn auch kürzlich wieder mangels erfinderischen Schritts widerrufen. Jedoch verwundert bereits, dass das Patent überhaupt erteilt wurde. Dem Patent lag eine einzige Studie zugrunde, die aus unserer Sicht bereits für sich nicht schlüssig war. Zwar gelten bei Patenten nicht dieselben strengen wissenschaftlichen Anforderungen wie bei der gesundheitsbezogenen Werbung, jedoch wird man hier auch einen Mindeststandard wissenschaftlicher Absicherung erwarten dürfen. Zudem sollten die Patentämter auch genauer auf die Formulierungen achten. Eine „Aufrechterhaltung, Optimierung, Stärkung und Förderung des kardiovaskulären Gesundheit" ist als Wirkung bereits derart unspezifisch, dass sie überhaupt nicht Gegenstand einer fundierten wissenschaftlichen Studie sein kann. Nicht umsonst fordert auch die Verordnung 1924/2006 (Health Claims Verordnung), dass unspezifische Werbeangaben immer durch spezifische Angaben „begleitet" werden müssen, eben weil unspezifische Angaben keinem wissenschaftlichen Beweis zugänglich sind. Nichts anderes kann aus unserer Sicht für Patente gelten.

Sollte sich dennoch die derzeitige Praxis einiger Patentämter fortsetzen, wird dem Patentinhaber damit letztlich nicht groß geholfen sein. Denn was nützt dem Inhaber sein Wirkpatent, wenn ihm die Europäische Kommission mit der kommenden Gemeinschaftliste einen Werberiegel vorschiebt. Befindet sich die patentierte Formulierung nämlich nicht auf der Gemeinschaftliste, kann für die „Erfindung" auch nicht geworben werden, es sei denn, es erfolgt eine Einzelzulassung. Hier muss der Patentinhaber dann jedoch einiges mehr an Studien und Nachweisen auffahren als bei der Patentbeantragung. Im Ergebnis wird also in der Regel eine „lasche" Eintragungspraxis der Patentämter durch die strenge Genehmigungspraxis der EU-Kommission korrigiert.Weitere unverbindliche und kostenfreie Informationen rund um das Lebensmittelrecht erhalten Sie unter www.juravendis.de
 
 
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