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Das niederösterreichische Kartoffelkrebsgesetz 1927

Autor: emgo1 | Erstellt am: 31.01.2011 | Gelesen: 398
Kategorie: Geschichten & Anekdoten | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Ein Landesausführungsgesetz zum Bundesgesetz gegen den Kartoffelkrebs

Die Land- und Forstwirtschaftspolitik ist neben der Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik sowie der Steuer- und Abgabenpolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik im Niederösterreich der 20iger und 30iger Jahre des 20. Jahrhundertes. Sie spielte vor allem in den, durch die Mangelwirtschaft geprägten Nachkriegsjahre nach dem 1. Weltkrieg in der „niederösterreichischen Innenpolitik“ eine entscheidende Rolle.

Für die niederösterreichische Land- und Forstwirtschaft wurde in den 20iger und 30iger Jahren eine ganze Reihe von Landesgesetzen geschaffen. Im Rahmen der niederösterreichischen Rechtsordnung handelte es sich dabei sowohl um Normen zur Förderung des Wirtschaftsnutzens als auch zur Regelung des Natur- und Landschaftsschutzes. In diesem Zusammenhang ist etwa das Maulwurfschutzgesetz 1920, das Naturschutzgesetz 1924 oder das Landeshöhlenschutzgesetz 1924 zu nennen. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht.

Zweck des niederösterreichischen Kartoffelkrebsgesetzes 1927

Der wirtschaftspolitische Zweck des Kartoffelkrebsgesetzes 1927 war die Verhinderung und Bekämpfung des Kartoffelkrebses. Wer an Kartoffelkulturen, d.h. an Kartoffelpflanzen oder bereits geernteten Kartoffeln, an Ernterückständen oder Kartoffelvorräten, die ihm gehörten oder ihm anvertraut waren, Anzeichen wahrnahm, die auf Kartoffelkrebs hinwiesen, war dazu verpflichtet, dies binnen 24 Stunden dem Gemeindevorstand zu melden. Darüber hinaus waren auch die beeideten Feldschutzorgane, die Organe der Marktpolizei, die Fachorgane der landwirtschaftlichen Genossenschaften, Vereine, Körperschaften und Anstalten, die Fachorgane der fachwissenschaftlichen Institute, sowie die Lehrpersonen landwirtschaftlicher Schulen, die landwirtschaftlichen Wanderlehrer und die Fachorgane der Landwirtschaftskammern verpflichtet, entsprechende Anzeigen des Kartoffelkrebsauftretens zu machen.

Belohnungen und Entschädigungen nach dem niederösterreichischen Kartoffelkrebsgesetz 1927

Anzeiger, die entsprechende Anzeigen des Kartoffelkrebsauftretens an die Gemeindevorstände machten, erhielten eine Belohnung von 10 Schilling aus Landesmitteln, wenn es sich im Umkreis von 5 Km um ein neues Auftreten des Kartoffelkrebses handelte. Personen, denen Kartoffelkulturen gehörten, und die das Auftreten des Kartoffelkrebses meldeten, konnte die Hälfte des Schadens durch behördliche Bekämpfungsmaßnahmen an ihren Kulturen, aus Landesmitteln vergütet erhalten.

Behörden und Organe bei der Vollziehung des niederösterreichischen Kartoffelkrebsgesetz 1927

Die Gemeindevorstände hatten von Anzeigen und dem Auftreten des Kartoffelkrebses unmittelbar die Landesregierung und die Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien zu informieren. Die politischen Bezirksbehörden waren berechtigt, beim Auftreten des Kartoffelkrebses die mit Kartoffeln bebauten Felder und die Kartoffelvorräte zu beaufsichtigen und zu kontrollieren. Darüber hinaus konnten Fachorgane der Bundesanstalt für Pflanzenschutz, Fachorgane der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Fachorgane der Landes-Landwirtschaftskammer mit der Beaufsichtigung und Kontrolle beauftragt werden.

Die Behandlung krebskranker Kartoffeln nach dem niederösterreichischen Kartoffelkrebsgesetz 1927

Bei Verdacht auf Kartoffelkrebs hatte die Landesregierung unverzüglich die Entsendung einer Probe der verseuchten Pflanzenteile oder Pflanzen an die Bundesanstalt für Pflanzenschutz zu veranlassen. Wird der Verdacht durch die Untersuchung nicht bestätigt, so hat die Gemeinde und der Besitzer der Pflanze durch die Gemeinde unverzüglich informiert zu werden. Bei Bestätigung des Verdachtes konnte das entsprechende Kartoffelfeld, die Kartoffelvorräte und ihre Lagerräume durch die Landesregierung für verseucht erklärt werden.

Die Behandlung mit Kartoffelkrebs verseuchter Felder

Bei verseuchten Feldern konnte die Landesregierung dieses als Sperrgebiet erklären, und die Verbringung von Kartoffelknollen, Kartoffelpflanzen, Erde, Mist, Jauche oder Kompost verbieten. Zuwiderhandeln gegen dieses Landesgesetz konnte mit Geldstrafen bis zu 500 Schilling oder Arrest bis zu 4 Wochen verfolgt werden.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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