Auf der Grundlage des in der Landesordnung aus dem Jahre 1861 stammenden Kompetenzverteilung wurde im Rahmen der Landeskultur die Bewirtschaft der Bienen in der niederösterreichischen Landwirtschaf geregelt. Dieses niederösterreichische Landesgesetz regelte die notwendigen Rahmenbedingungen der Imkerei. Damit war es ein
weiteres Basisgesetz der alten landeskulturellen Regelungen in diesem Land.
Die grundsätzliche Freiheit der Bienenzucht im Lande Niederösterreich
Grundsätzlich stand die Ausübung der Bienenzucht im Lande Niederösterreich jedermann frei. Diese durfte allerdings nur im Rahmen der rechtlichen Grundlagen dieses Landesgesetzes ausgeübt werden. In diesem Landesgesetz wurden im einzelnen die Neuaufstellung von Bienenständen, die Wanderimkerei, das Aufstellen von Bienenständen auf fremden Grundstücken, das Verbot des freien Tierfangs an den Bienen, der Schadenersatz bei Schäden durch die Bienenzucht sowie der Vollzug und die Verwaltungsstrafen geregelt.
Die Neuaufstellung von Bienenständen
Die Neuaufstellung von Bienenständen war im Sinne einer Betriebsanlagengenehmigung an eine ganze Reihe von Rücksichtnahmen geknüpft. War die Flugöffnung der Bienenstände gegen eine Straße, einen frequentierten Weg, ein fremdes Wohnhaus, einen Stall, Hofraum oder Hofgarten gerichtet, und von diesen weniger als 7 Meter entfernt, so war ein solches Aufstellen nur dann gestattet, wenn sich die Fluglöcher der Bienenstände mindestens 3 Meter über dem Erdboden befanden. Alternativ dazu konnte auf Verlangen des Bürgermeisters oder des benachbarten Grundstückseigentümers zwischen dem Bienenstand und den benachbarten Örtlichkeiten eine mindestens 2 Meter hohe Mauer bzw. eine Planke, ein Lattenzaun, oder eine dichte Bepflanzung in 4 bis 6 Meter Abstand von der Flugseite errichtet werden. Sie müssen beiderseits um 2 Meter länger sein, als die Flugseite des Bienenstandes. Sind die Flugöffnungen aber von den oben genannten Örtlichkeiten abgewandt, so kann der Abstand auch geringer sein.
Die Wanderimkerei in Niederösterreich
Zur Ausnützung der Wiesen-, Klee-, Heidefeld-, Linden-, Akazien- und anderer für die Honigproduktion nützlichen Blüten, konnten gesunde Bienenvölker im Zuge der Wanderimkerei bei Vorhandensein größerer geschlossener Flächen mit diesem Pflanzenbestand dort aufgestellt werden. Der Bürgermeister hatte nach Anhörung eines sachkundigen Gemeindemitglieds die Aufstellung nach dem Einlangen der Ansuchen zu genehmigen. Die Entfernung zwischen den einzelnen Ständen musste 150 Meter und zur öffentlichen Straße 100 Meter betragen. Der Wanderimker hatte die Genehmigung des Grundstücksbesitzers beizubringen und für eine ausreichende Wasserversorgung im Sinne einer Bienentränke zu sorgen. Die Bienenstöcke waren mit Name und Adresse des Aufstellers zu versehen.
Das Aufstellen von Bienenständen auf fremden Grundstücken
Neben dem Grundstückseigentümer mussten auch die Nachbargrundstückseigentümer ihre Zustimmung zur Aufstellung geben, wenn die Bienenstöcke weniger als 25 Meter von ihren Grundstücken entfernt waren. Wenn es zu einer Aufstellung von Bienenstöcken ohne Wissen und Willen eines Grundstückseigentümers kam, dann konnte dieser die Bienenstöcke pfänden und auf Kosten des Bienenzüchters wegführen und auf einem durch den Bürgermeister zugewiesen Platz unter Aufsicht aufstellen. Darüber hinaus konnte er die Untersagung und den Schadenersatz durch den Bienenzüchter fordern. Bei keiner anderweitigen Vereinbarung hatte der Bienenzüchter dem Grundbesitzer ein Weidegeld von 20 Heller pro Bienenstock und Weideperiode zu entrichten.
Das Verbot des freien Tierfangs an den Bienen
Gemäß § 384 ABGB bestand für Bienestände das Verbot des freien Tierfangs. Der Bienenstockeigentümer konnte diese auf fremden Grund verfolgen, allerdings musste er dem Grundeigentümer den dabei entstanden Schaden ersetzten. Wenn der Bienenstockeigentümer aber den Schwarm, der aus dem Mutterstock entwichen ist, binnen zwei Tagen nicht verfolgt, so konnte auf öffentlichen Grund jedermann, auf eigenem Grund der Grundbesitzer diesen Schwarm einfangen und halten.
Schadenersatz bei Schäden durch die Bienenzucht
Zum Schutz der eigenen Bienen gegen räuberische Bienen anderer Bienenzüchter ist der Inhaber der beraubten Bienenvölker verpflichtet, die Ursache der Näscherei und Räuberei, soweit sie in seinem eigenen Stöcken und Ständen liegen, zu beseitigen. Das Überführen von Wanderbienenstöcken hat in geschlossenen Bienenstöcken zu erfolgen. Wenn beim Transport oder beim Schwärmen von Bienen durch Verschulden des Bienenzüchters ein Schaden entstanden ist, dann hatte dieser dafür aufzukommen. Zur Erhebung von diesbezüglichen Schäden hat die Landesstatthalterei gemeinsam mit dem Landesausschuss alljährlich für das Land Niederösterreich fünf Bienensachverständige zu bestellen.
Vollzug des Landesgesetzes und Verwaltungsstrafen
Übertretungen dieses Landesgesetzes waren nach den Regelungen zum Schutze des Feldgutes zu bestrafen. Den Vollzug dieses Landesgesetzes hatten die Ministerien für Ackerbau und Inneres über.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet