Das Naturschutzgesetz 1924 regelte im Einzelnen den Schutz der Naturdenkmale, den Schutz des Landschaftsbildes sowie den Schutz des Tier- und Pflanzenreiches im Bundesland Niederösterreich. Diesem Naturschutzgesetz waren mit dem Landesgesetz über den
Schutz der Alpenblumen aus dem Jahre 1905 oder dem
Landesgesetz über den Schutz der Vögel aus dem Jahre 1908 bereits spezifische
Einzelgesetze vorausgegangen. Darüber hinaus gab es weitere Naturschutzgesetze in Niederösterreich, die nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht werden.
Schutz der Naturdenkmale
Zu Naturdenkmalen konnten jene Naturgebilde erklärt werden, die wegen ihrer Eigenart oder ihrer Seltenheit, wegen ihres wissenschaftlichen oder kulturellen Wertes, oder wegen des besonderen Gepräges, das sie dem Landschaftsbild verliehen, erhaltungswürdig waren. Dieser Erklärung als Naturdenkmale unterlagen natürliche Seen- und Wasserläufe, Wasserfälle, Höhlen, Felsbildungen, Vogelhorste sowie hervorragende Bäume und Baumgruppen. Darüber hinaus konnten auch die Standorte besonders seltener Pflanzen- und Tierarten als Naturdenkmale für schützenswert erklärt werden. Die Erklärung zum Naturdenkmal wurde von der Bezirksbehörde erlassen. Sie konnte auf Antrag des Eigentümers nach Anhörung der Landesfachstelle für Naturschutz des Bundesdenkmalamtes, oder auf Antrag der Landesfachstelle für Naturschutz des Bundesdenkmalamtes nach Anhörung des Eigentümers und der Gemeinde, in dem dieses Naturdenkmal liegt, erfolgen.
Schutz des Landschaftsbildes
Bei baurechtlichen, wasserrechtlichen oder forstrechtlichen Verwaltungsverfahren war auf die Unversehrtheit des Landschaftsbildes und auf die Anpassung allfälliger Bauwerke an die natürliche Umgebung zu achten. Die Landesfachstelle für Naturschutz war zu all diesen Verfahren mit gleichen Rechten zu laden. Sollte ein Waldgrund der ferneren Holznutzung durch eine Rodung dauernd entzogen werden, so durfte, ausgenommen bei der Schaffung von Weideland mit Waldbaumbewuchs, die Bewilligung nur nach Anhörung der Landesfachstelle für Naturschutz erteilt werden. Die Landes- und Bezirksbehörden konnten bei grober Verunstaltung des Landschaftsbildes, dies verbieten.
Schutz des Tier- und Pflanzenreiches
Tiere, die in der heimischen Landschaft vereinzelt oder verhältnismäßig selten vorkommen, und deren Bestand gefährdet ist, durften nicht verfolgt, gefangen oder getötet sind. Diese Tierarten waren in einer eigenen Verordnung des Landeshauptmanns zu bezeichnen. Pflanzen, die in der heimischen Landschaft vereinzelt oder verhältnismäßig selten vorkommen, und deren Bestand gefährdet ist, durften zu Erwerbszwecken weder mit oder ohne Wurzel gesammelt oder feilgeboten werden. Diese Pflanzenarten waren in einer eigenen Verordnung des Landeshauptmanns zu bezeichnen. Bäume und Sträucher, die in der heimischen Landschaft vereinzelt oder verhältnismäßig selten vorkommen, und deren Bestand gefährdet ist, durften, außer bei unmittelbarer Gefahr für den Menschen oder erheblichem Umfang für Sachen, nicht gefällt werden. Diese Baum- und Straucharten waren in einer eigenen Verordnung des Landeshauptmanns zu bezeichnen.
Naturschutzrechtliche Banngebiete
Der Landeshauptmann konnte Gebietsflächen, die wegen ihres Reichtums an Naturdenkmalen oder ihrer hervorragenden landschaftlichen Bedeutung in erhöhtem Maße schutzbedürftig und schonwürdig sind, zu eigenen naturschutzrechtlichen Banngebieten erklären. Diese naturschutzrechtliche Bannlegung konnte auf Antrag des Eigentümers nach Anhörung der Landesfachstelle für Naturschutz des Bundesdenkmalamtes, oder auf Antrag der Landesfachstelle für Naturschutz des Bundesdenkmalamtes nach Anhörung des Eigentümers und der Gemeinde, in dem dieses Naturdenkmal liegt, erfolgen.
Vollzug der Normen und Verwaltungsstrafen
Übertretungen dieses Landesgesetzes konnten mit Geldstrafen von bis zu 10 Millionen Kronen oder Ersatzfreiheitsstrafen von 1 Monat bestraft werden. Dieses Landesgesetz wurde von den Bezirksverwaltungsbehörden und dem Landeshauptmann vollzogen.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet