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Das Lustbarkeitsabgabengesetz 1926 in der Rechtstatsachenforschung

Autor: emgo1 | Erstellt am: 13.07.2011 | Gelesen: 356
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Paragraphen, Ziele, Inhalte und Vollzugsklauseln dieses niederösterreichischen Steuer- und Abgabengesetzes

Das Lustbarkeitsabgabengesetz 1926 ist eine rechtshistorisch relevante Norm aus dem Bereich des Steuer- und Abgabewesens und wurde in einer frühen Phase des republikanischen Niederösterreichs durch den dortigen Landtag verabschiedet. Durch die Analyse und Bewertung der Paragraphen, Ziele, Inhalte und Vollzugsklauseln des Lustbarkeitsabgabengesetz 1926 soll im Sinne einer Rechtstatsachenforschung die materiellen und formellen Inhalte hier nunmehr im Detail erläutert werden.

Das Steuer- und Abgabenrecht aber auch das Bewirtschaftungsrecht für einzelne Produkte hatte seine Anfänge im Land Niederösterreich bereits in der Monarchie. Im republikanischen Niederösterreich ab 1919 wurde dann aber eine ganze Reihe von steuer- und abgabenrechtlichen Rechtsnormen zusätzlich verabschiedet und damit in die Rechtsordnung eingefügt. In diesem Zusammenhang ist etwa das Lustbarkeitsabgabegesetz 1919 oder das Ankündigungsabgabegesetz 1920 , das Fremdenverkehrsabgabegesetz 1920 oder die Nachtsteuer 1923 zu nennen.

Die Paragraphen des Lustbarkeitsabgabengesetz 1926
Das Lustbarkeitsabgabegesetz 1926 umfasste insgesamt 20 §§ um die den Sachverhalt entsprechend regeln zu können. Damit ist es in der Skala der Normen in die Kategorie der mittleren §§-Dichte(>10<50 §§) einzuordnen. Eine geringe §§-Dichte(<10§§) und eine hohe §§ Dichte(>50§§) sind beim Lustbarkeitsabgabegesetz 1926 nicht anzuwenden.

Die Ziele des Lustbarkeitsabgabengesetz 1926
Als Ziele des Lustbarkeitsabgabegesetz 1926 wurde im § 1 die „Ermächtigung für die Gemeinden, eine Lustbarkeitsabgabe festzusetzen" entsprechend geregelt.

Die Inhalte des Lustbarkeitsabgabegesetz 1926
In den §§ 2 bis 20 des Lustbarkeitsabgabegesetz 1926 wurden die entsprechenden verwaltungsbehördlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Sachverhalte im Einzelnen geregelt.

Die Vollzugsklausel des Lustbarkeitsabgabegesetz 1926
Mit dem Vollzug des Lustbarkeitsabgabegesetz 1926 waren der niederösterreichische Landeshauptmann Dr. Buresch(CSP) und sein Landeshauptmannstellvertreter Christoph(CSP) beauftragt.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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