In den Krisenjahren der 20iger Jahre wurden für das Land Niederösterreich wesentliche Grundlagen in der Wirtschaftspolitik gelegt. Im Gewerbe-, Handels- und Industriewesen, im Land- und Forstwirtschaftswesen und im Steuer- und Abgabewesen wurden fortlaufend neue Eckpunkte für die zukünftige rechtliche und damit politische Entwicklung formuliert und beschlossen
Nachdem in Wien bereits 1919 eine Lustbarkeitsabgabe eingeführt worden war, wurde nunmehr im Jahre 1926 auch in Niederösterreich eben diese Lustbarkeitsabgabe geregelt Hier wurden aus rechtshistorischer Sicht entscheidende Grundlagen verabschiedet, die auch noch fast 100 Jahre später eine gewisse Bedeutung haben. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht.
Ermächtigung für die Gemeinden
Das Lustbarkeitsabgabegesetz 1926 des Landes Niederösterreich ermächtigte die Gemeinden, eine Abgabe vom Aufwand für Vergnügungen einzuheben. Im Einzelnen war ein Gemeinderatsbeschluss für die Einführung der Lustbarkeitsabgabe in der jeweiligen Gemeinde notwendig. In diesem Gemeinderatsbeschluss waren auch die Kundmachung und das Inkrafttreten der Anwendung der Lustbarkeitsabgabe geregelt.
Breites Anwendungsgebiet der Lustbarkeitsabgabe
Die Lustbarkeitsabgabe hatte ein sehr breites Anwendungsgebiet. Ihr unterlagen im einzelnen Vorführungen und Schaustellungen aller Art, insbesondere Theatervorstellungen, Variete- und Kabarettvorstellungen, Musikaufführungen, Lichtbildervorführungen, Zirkusvorstellungen, sportliche Vorführungen; Vorführungen der Telepathie, der Hypnose, der Tanzkunst, der Bauredner- und Taschenspielerkunst; Tierproduktionen; Puppen- und Zaubertheater; Menagerien; Wachsfigurenkabinette; Panoramen; Schaustellungen von Abnormitäten und Kuriositäten; Tanzunterhaltungen und Tanzkurse; Schießstätten; Ringelspiele; Schaukelunternehmungen und Lachkabinette.
Ausnahmen und Ausmaß der Lustbarkeitsabgabe
Von der Lustbarkeitsabgabe ausgenommen sind die sogenannten Bettelmusiken sowie Vorführungen, Schaustellungen und Wettbewerbe, die Unterrichtszwecken dienen. Das Höchstausmaß betrug 50% der Bemessungsgrundlage, d.h. des Eintrittspreises. Pauschalabgaben betrugen bei 100 Teilnehmern 5 Schilling, 100 bis 250 Teilnehmern 10 Schilling, 250 bis 400 Teilnehmern 20 Schilling und über 500 Teilnehmern 40 Schilling. Bei Tanzveranstaltungen war das Doppelte der angegebenen Abgaben einzuheben.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet