Im Jahre 1922 wurde der seit 1852 durch das Hausierpatent geregelte Hausierhandel mittels Bundesgesetz eingeschränkt. In einzelnen Gebieten und Gemeinden wurde der Hausierhandel sogar gänzlich verboten. Die ersten Beschränkungen wurden im Bundesland Niederösterreich bereits 1924 erlassen. Weitere folgten in den Krisenjahren 1925, 1926, 1927, 1928, 1929, 1930 und 1931. Auch der § 60 Abs 4 Gewerbeordnung diente als weitere Grundlage für diese wesentlichen Einschränkungen dabei.Am 22.03.1922 beschloss der Nationalrat ein Bundesgesetz zur Ergänzung und Änderung einiger
Bestimmungen des Hausierpatentes und der Vorschriften über andere Wandergewerbe. Durch dieses besondere
Bundesgesetz wurde dieser Wirtschafts- und Erwerbszweig erheblich eingeschränkt und in einzelnen Gebieten und Gemeinden sogar gänzlich verboten. Darüber hinaus zog man zusätzlich ab 1928 den § 60 Abs 4 Gewerbeordnung für die Einschränkung des Verkaufes auf der Straße und von Haus zu Haus ein. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Grundsätzliche Neuverteilung und Verlängerung der Hausierbewilligungen ab dem Jahre 1922
Neue Hausierbewilligungen durften auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 22.03.1922 nur an Personen verliehen werden, wenn diese zu einem anderen Beruf dauerhaft ungeeignet waren. Darüber hinaus durfte aber auch an diese Personengruppe eine Verleihung nur dann erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage dieses Bewerbers das erforderte. Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen waren auf der Grundlage des Invalidenentschädigungsgesetzes 1919 hierbei zu bevorzugen. Auch Verlängerungen bisher bereits erteilter Hausierbewilligungen durften nur unter den oben genannten Bedingungen durchgeführt werden. Für all jene, die diese Bedingungen nicht erfüllten und noch Warenvorräte hatten, konnte die Hausierbewilligung längstens bis 01.11.1922 verlängert werden. Ausgenommen davon waren jene bisherigen Hausierbewilligungen, die bereits dem 01.08.1914 ununterbrochen verlängert worden waren. Die Bewilligung des Hausierens durfte nur nach Anhörung der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie und der Kammer für Arbeiter und Angestellte erteilt werden. Der jeweilige Landeshauptmann konnte auf Ansuchen einer Gemeindevertretung den Hausierhandel in diesem Gemeindebereich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für alle oder für bestimmte Zeiten verbieten.
Mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen wurden ebenfalls eingeschränkt
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe, Industrie und Bauten wurde darüber hinaus ermächtigt, mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen durch Verordnung näher zu regeln. Davon ausgenommen waren allerdings öffentliche Vorführungen und Schaustellungen.
Verbotsgruppe 1: Gänzliches Verbote in Gebieten und Gemeinden
Insgesamt wurden im Jahre 1931 für das Bundesland Niederösterreich insgesamt 20 einschlägige Verordnungen auf der Grundlage des Hausierpatents und des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 17.01.1931 wurden in vier Kategorien Verboten erlassen: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit; Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit; Für alle Waren auf bestimmte Zeit; Für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 15.07.1931 wurden in vier Kategorien Verboten erlassen: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit; Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit; Für alle Waren auf bestimmte Zeit; Für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit. In dieser Verordnung kam es auch zur Aufhebung von Hausierverboten in einzelnen Gemeinden. In den Bezirken Floridsdorf-Umgebung(Pillichsdorf, Schleinbach) und Horn(Altenburg, Neuaigen, Pernegg, Poigen, Röhrenbach und Starrein) wurden die Hausierverbote auf Bürstenwaren aufgehoben. In den Bezirken Bruck an der Leitha(Schwadorf), Floridsdorf-Umgebung(Ullrichskirchen, Wittau), Horn(Fronsburg, Stockern), Korneuburg(Würnitz), Krems an der Donau(Krumau am Kamp) und St.Pölten(Frankenfels, Stollhofen und Wagram an der Traisen) wurden die allgemeinen Hausierverbote überhaupt aufgehoben.
Darüber hinaus gab es 18 weitere Verordnungen auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung gegen den Vertrieb von Erzeugnissen aus der Land- und Forstwirtschaft für einzelne Gemeinden.
Verbotsgruppe 2: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 17.01.1931 wurde ein Verbot für alle Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Floridsdorf-Umgebung(Obersdorf, Unter-Ollendorf), Gänserndorf(Maustrenk), Gmünd(Dietmanns), Krems an der Donau(Brunn im Felde, Thallern), Melk(Mauer), Mödling(Schranawand), Neunkirchen(Straßhof, Würflach), Pöggstall(Maria Taferl), St.Pölten(Unter-Wölbling), Tulln(Katzelsdorf, Kierling, Ollern), Waidhofen an der Thaya(Kautzen, Windigsteig) und Wiener Neustadt(Bad Fischau, Weikersdorf, Winzendorf) erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 15.07.1931 wurde ein Verbot für alle Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Floridsdorf-Umgebung(Mannhardtsbrunn), Horn(Atzelsdorf, Japons, Reinprechtspölla, ), Korneuburg(Schmida), Krems an der Donau(Wolfshoferamt), Mistelbach(Herrenleis), Neunkirchen(Neunkirchen), St.Pölten(Weinburg), Tulln(Bierbaum), Waidhofen an der Thaya(Aigen, Gastern), Wiener Neustadt(Wöllersdorf) und Zwettl(Schönfeld an der Wild) erlassen.
Verbotsgruppe 3: Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 17.01.1931 wurde ein Verbot für bestimmte Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Baden(Pottenstein, für alle Waren mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln und Brennmaterialien), Korneuburg(Simonsfeld, für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren) und Melk(St. Martin am Ybbsfeld, für Schnitt- und Wirkwaren) erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 15.07.1931 wurde ein Verbot für bestimmte Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Baden(Fahrafeld für alle Waren mit Ausnahme von Lebensmitteln; Günselsdorf und Schönau an der Triesting für alle Waren mit Ausnahme von Holz, Kohle, Stroh, Heu und Kalk ), Hollabrunn(Groß-Nonndorf, Roselsdorf für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren), Horn(Maiersch für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren), Korneuburg(Höbersdorf, Ober-Hautzenthal, Ober-Olberndorf, Ober-Zögersdorf für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren), Lilienfeld( St.Ägyde am Neuwalde, für alle Waren mit Ausnahme von Lebensmitteln) und Neunkirchen(Warth, für alle Waren mit Ausnahme von Weiß- und Schwarzgebäck) erlassen.
Verbotsgruppe 4: Für alle Waren auf bestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 17.01.1931 wurde ein Verbot für alle Waren auf bestimmte Zeit für die Bezirke Hietzing-Umgebung(Altlengbach auf 3 Jahre) und Horn(Thunau auf 5 Jahre) erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 15.07.1931 wurde ein Verbot für alle Waren auf bestimmte Zeit für die Bezirke Baden(Pfaffstätten, für 5 Jahre), Mistelbach(Lanzendorf, bis zum 30.November 1934.) und Neunkirchen(Semmering, bis 30.September 1931) erlassen.
Verbotsgruppe 5: Für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 17.01.1931 wurde ein Verbot für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit für den Bezirk Zwettl(Hausbach, für Schnitt- und Konfektionswaren, Tongeschirr, und Blechwaren auf 2 Jahre) erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 15.07.1931 wurde ein Verbot für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit für die Bezirke Tulln(Baumgarten, für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren bis zum 31.Dezember 1935) und Wiener Neustadt(Piesting, für Textil-, Schnitt- und Kurzwaren für 1 Jahr) erlassen.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 04.07.1931 wurde für das Gebiet der Marktgemeinde Aspang auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung das Feilbieten von Haus zu Haus oder auf der Straße von Lebensmitteln durch Handelstreibende, aus sanitären und marktpolizeilichen Rücksichten bis zum 31. August 1936 untersagt. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Bisamberg hinsichtlich Obst und Gemüse bis zum 31. August 1936. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Bruck an der Leitha hinsichtlich Obst bis zum 31. August 1934. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Dürnkrut hinsichtlich Obst und Gemüse bis zum 31. August 1935 Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Felixdorf hinsichtlich Obst und Gemüse bis zum 31. August 1934. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Groß-Gerungs hinsichtlich Obst und Gemüse bis zum 31. August 1934. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Herzogenburg hinsichtlich Lebens- und Futtermittel bis zum 31. August 1934. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Kalksburg hinsichtlich Milch, Butter, Eier, Naturblumen, Geflügel und Getreide aller Art bis zum 1. August 1935. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Kirchberg am Wagram hinsichtlich Lebens- und Futtermittel bis zum 31. August 1934. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Krems hinsichtlich Lebens- und Futtermittel und natürlichen Säuerlingen bis zum 31. August 1934. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Laa an der Thaya hinsichtlich Lebens- und Futtermittel und natürlichen Säuerlingen bis zum 31. August 1934. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Langenlois hinsichtlich Lebensmitteln bis zum 31. August 1936. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Mautern hinsichtlich Obst und Gemüse bis zum 31. August 1936. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Tulln hinsichtlich Lebens- und Futtermitteln, ausgenommen Geflügel und natürliche Säuerlinge, alles mit Ausnahme der auf dem Wasserweg einlagenden und an der Donaulände zum Verkauf gelangenden Artikel bis zum 31. August 1934. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Wieselburg hinsichtlich Obst und Gemüse bis zum 31. August 1936. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Zistersdorf hinsichtlich Obst und Gemüse bis zum 31. August 1936. Alle diese Verbote fanden auf Produzenten keine Anwendung.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 29.08.1931 wurde für das Gebiet der Gemeinde Semmering auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung das Feilbieten von Haus zu Haus oder auf der Straße von Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft durch Handelstreibende, aus sanitären und marktpolizeilichen Rücksichten bis zum 30. September 1931 untersagt.
In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 23.12.1931 wurde für das Gebiet der Stadtgemeinde Mödling auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung das Feilbieten von Haus zu Haus oder auf der Straße von Erzeugnissen der Land- und Forstwirtschaft durch Handelstreibende, aus sanitären und marktpolizeilichen Rücksichten bis zum 1. Jänner 1935 erstreckt.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet