Ein eigenes Insektenschutzgesetz sollte im Jahre 1912 eine normative Grundlage für die Bekämpfung der vielfältig vorkommenden landwirtschaftlichen Insektenschädlinge bilden. Dieses niederösterreichische Landesgesetz sollte die Basis für eine effiziente Organisation der Bekämpfungsmaßnahmen in den einzelnen Gemeinden bilden. Auf der Grundlage des in der Landesordnung aus dem Jahre 1861 stammenden Kompetenzverteilung wurde im Rahmen der Landeskultur somit ein
weiteres Basisgesetz für die Landwirtschaft geschaffen. Dieses Landesgesetz musste zweimal jährlich, und zwar im März und September entsprechend verlautbart werden.
Vertilgung von für die Kulturpflanzen schädlichen Insekten
Das niederösterreichische Insektenschutzgesetz 1912 verpflichtete die Grundbesitzer, d.h. die Eigentümer, Pächter und Nutznießer der betroffenen Grundstücke zu entsprechenden Maßnahmen gegen die Insektenplage. Innerhalb der vom niederösterreichischen Landesausschuss festgesetzten Fristen und zu den bestimmten Terminen hatten diese die bei den landwirtschaftlichen Kulturpflanzen auftretenden Insekten inklusive der Eier, Larven(Raupen) und Puppen zu vertilgen. Darüber hinaus war das Sammeln und Vertilgen auch bei allen landwirtschaftlichen Arbeiten vorzunehmen. Bei Bäumen, die gefällt werden und die von Insekten befallen sind, müssen ebenfalls alle Schädlinge vertilgt werden.
Sonderregelung gegen die Maikäfer
Die landwirtschaftlichen Grundbesitzer, d.h. die Eigentümer, Pächter und Nutznießer der betroffenen Grundstücke sind auch verpflichtet, die Maikäfer während ihrer Flugzeit, überall, wo sie diese antreffen zu sammeln und zu vertilgen. Die Waldbesitzer haben das Sammeln der Maikäfer an den Waldrändern ihrer angrenzenden forstwirtschaftlichen Grundstücken bis zu einer Maximaltiefe von 20 Meter zu gestatten oder dies selbst durchzuführen. Darüber hinaus konnte die Gemeindevertretung mit den Waldbesitzern eine weitergehende Regelung schaffen. Die Gemeinden konnten für das Sammeln der Maikäfer Prämien ausloben und bezahlen, deren Höhe nach den örtlichen Gegebenheiten festzusetzen waren. Der Landesausschuss konnte eine Beteiligung an der Finanzierung dieser Prämien vornehmen.
Bekämpfungsarbeiten und Bekämpfungsmaßnahmen
Beim verheerenden Auftreten von Insektenschädlingen in der Landwirtschaft hatte die niederösterreichische Statthalterei gemeinsam mit dem Landesausschuss entsprechende organisatorische Maßnahmen festzulegen. Dies galt auch für das Auftreten unbekannter Schädlinge oder neuer Bekämpfungsmaßnahmen. Der örtliche Bürgermeister hatte die Bekämpfungsarbeiten zu überwachen und bei Unterlassung dieser durch die landwirtschaftlichen Grundbesitzer die entsprechende Ersatzvornahme zu organisieren und auf Kosten der säumigen Grundbesitzer vorzunehmen. Darüber hinaus hatte er die säumigen Grundbesitzer der Bezirksbehörde zur Anzeige zu bringen. Bei gemeindeeigenen landwirtschaftlichen Grundstücken hatte die Gemeinde die Maßnahmen selbst durchzuführen. Hier konnte bei Unterlassung derselben die Bezirksbehörde in Ersatzvornahme gehen.
Verhältnis zu anderen einschlägigen Normen
Parallel zu diesem Landesgesetz blieben die entsprechenden Normen gegen Insektenschädlinge im Forstgesetz 1852 und die Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus wurden nicht berührt. Entsprechende frühere Regelungen gegen die Blutlaus beim Apfelbaum und gegen Raupenschäden und Maikäfer traten mit Veröffentlichung dieses Landesgesetzes außer Kraft.
Vollzug des Landesgesetzes und Verwaltungsstrafen
Als Verwaltungsstrafen waren Beträge von 5 bis 100 Kronen und bei Nichteinbringlichkeit die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen gegen die Grundbesitzer vorgesehen. Auch für die Bürgermeister konnten Verwaltungsstrafen von 20 bis 50 Kronen bei entsprechenden Verstößen gegen dieses Landesgesetz ausgesprochen werden. Das Gesetz wurde durch die Ministerien des Ackerbaus und des Inneren vollzogen.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet