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Das Hausierpatent wird im Jahre 1930 weiter eingeschränkt

Autor: emgo1 | Erstellt am: 12.01.2011 | Gelesen: 402
Kategorie: Geschichten & Anekdoten | Bewertung: rateArateArateArateBrateB
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(Online-Artikel.de) - Wesentliche Beschränkung des Hausierhandels und der Gewerbeordnung auch 1930 in vielen Bezirken und Gemeinden Niederösterreichs

Am 22.03.1922 beschloss der Nationalrat ein Bundesgesetz zur Ergänzung und Änderung einiger Bestimmungen des Hausierpatentes und der Vorschriften über andere Wandergewerbe. Durch dieses besondere Bundesgesetz wurde dieser Wirtschafts- und Erwerbszweig erheblich eingeschränkt und in einzelnen Gebieten und Gemeinden sogar gänzlich verboten. Darüber hinaus zog man ab 1928 den § 60 Abs 4 Gewerbeordnung für die Einschränkung des Verkaufes auf der Straße und von Haus zu Haus im Bundesland Niederösterreich heran, die nun in der Reihe LawLeaks veröffentlicht werden.

Neuverteilung und Verlängerung der Hausierbewilligungen

Neue Hausierbewilligungen durften auf der Grundlage des Bundesgesetzes vom 22.03.1922 nur an Personen verliehen werden, wenn diese zu einem anderen Beruf dauerhaft ungeeignet waren. Darüber hinaus durfte aber auch an diese Personengruppe eine Verleihung nur dann erfolgen, wenn die wirtschaftliche Lage dieses Bewerbers das erforderte. Kriegsbeschädigte und Kriegerwitwen waren auf der Grundlage des Invalidenentschädigungsgesetzes 1919 hierbei zu bevorzugen. Auch Verlängerungen bisher bereits erteilter Hausierbewilligungen durften nur unter den oben genannten Bedingungen durchgeführt werden. Für all jene, die diese Bedingungen nicht erfüllten und noch Warenvorräte hatten, konnte die Hausierbewilligung längstens bis 1.11.1922 verlängert werden. Ausgenommen davon waren jene bisherigen Hausierbewilligungen, die bereits dem 1.08.1914 ununterbrochen verlängert worden waren. Die Bewilligung des Hausierens durfte nur nach Anhörung der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie und der Kammer für Arbeiter und Angestellte erteilt werden. Der jeweilige Landeshauptmann konnte auf Ansuchen einer Gemeindevertretung den Hausierhandel in diesem Gemeindebereich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit für alle oder für bestimmte Zeiten verbieten.

Mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen wurden zusätzlich erschwert

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe, Industrie und Bauten wurde darüber hinaus ermächtigt, mit dem Hausierhandel verwandte gewerbliche Verrichtungen durch Verordnung näher zu regeln. Davon ausgenommen waren allerdings öffentliche Vorführungen und Schaustellungen.

Verbotsgruppe 1: Gänzliche Verbote in Gebieten und Gemeinden

Insgesamt wurden im Jahre 1930 für das Bundesland Niederösterreich insgesamt 10 einschlägige Verordnungen auf der Grundlage des Hausierpatents und des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung erlassen.

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 07.07.1930 wurden in drei Kategorien Verboten erlassen: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit; Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit; Für alle Waren auf bestimmte Zeit;

Darüber hinaus gab es 9 weitere Verordnungen auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung gegen den Vertrieb von Erzeugnissen aus der Land- und Forstwirtschaft für einzelne Gemeinden.

Verbotsgruppe 2: Für alle Waren und auf unbestimmte Zeit

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 07.07.1930 wurde ein Verbot für alle Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Bruck an der Leitha(Enzersdorf an der Fischa, Regelsbrunn), Floridsdorf-Umgebung(Manhardtsbrunn, Wolfpassing), Horn(Rodingersdorf, Thunau), Krems an der Donau(Stiefern), Melk(Ockert), St. Pölten(Ossarn), Tulln(Gösing), Wiener-Neustadt(Schwarzau im Gebirge) und Zwettl(Ober-Nondorf, Oberstrahlbach) erlassen.

Verbotsgruppe 3: Für bestimmte Waren auf unbestimmte Zeit

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 07.07.1930 wurde ein Verbot für bestimmte Waren und auf unbestimmte Zeit für die Bezirke Gänserndorf(Reversdorf, für alle Waren mit Ausnahme von Lebensmitteln), Hollabrunn(Kalladorf, Limberg und Ober-Stinkenbrunn für alle Waren mit Ausnahme von Bürstenwaren) und Tulln(Trasdorf, für alle Waren mit Ausnahme von Bürsten- und Siebewaren) erlassen

Verbotsgruppe 4: Für alle Waren auf bestimmte Zeit

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 07.07.1930 wurde ein Verbot für alle Waren auf bestimmte Zeit für die Bezirke Gänserndorf(Spannberg, bis 31.Dezember 1930) und Krems(Lengenfeld, bis 31.Dezember 1935) erlassen.

Verbotsgruppe 5: Für bestimmte Waren auf bestimmte Zeit

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 24.01.1930 wurde für das Gebiet der Stadtgemeinde Baden auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung das Feilbieten von Haus zu Haus oder auf der Straße von Obst und Gemüse durch Handelstreibende, aus sanitären und marktpolizeilichen Rücksichten bis zum 1. Jänner 1934 untersagt. Dieses Verbot fand auf Produzenten keine Anwendung.

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 20.05.1930 wurde für das Gebiet der Stadtgemeinde Korneuburg auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung das Feilbieten von Haus zu Haus oder auf der Straße von Lebens- und Futtermitteln durch Handelstreibende, aus sanitären und marktpolizeilichen Rücksichten bis zum 31. Dezember 1934 untersagt. Darüber hinaus für das Gebiet der Stadtgemeinde Weitra hinsichtlich Obst und Gemüse bis zum 31.Mai 1933. Diese Verbote fanden auf Produzenten keine Anwendung.

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 24.06.1930 wurde für das Gebiet der Stadtgemeinde Stockerau auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung das Feilbieten von Haus zu Haus oder auf der Straße von Obst und Gemüse durch Handelstreibende, aus sanitären und marktpolizeilichen Rücksichten bis zum 30. Juni 1932 untersagt. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Obergrafendorf hinsichtlich Lebensmitteln und Naturblumen bis zum 30.Juni 1933. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Stiefern hinsichtlich Obst und Gemüse bis zum 30.Juni 1935. Diese Verbote fanden auf Produzenten keine Anwendung.

In der Verordnung des Niederösterreichischen Landeshauptmanns vom 13.10.1930 wurde für das Gebiet der Gemeinde Gresten auf der Grundlage des § 60 Abs 4 Gewerbeordnung das Feilbieten von Haus zu Haus oder auf der Straße von Obst und Gemüse durch Handelstreibende, aus sanitären und marktpolizeilichen Rücksichten bis zum 31. Dezember 1935 untersagt. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Purgstall hinsichtlich Lebens- und Futtermitteln und natürlichen Säuerlingen bis zum 30.September 1934. Darüber hinaus für das Gebiet der Gemeinde Weidling hinsichtlich Obst und Gemüse bis zum 30.Juni 1940.

Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet

 
 
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