Erben ist nie leicht, besonders wenn es sich um eine Erbschaft im Ausland handelt. Einen Sonderfall stellt Spanien dar. Das Recht in Spanien verfügt nämlich folgendes: Ein Verstorbener muss nach dem Erbrecht seiner jeweiligen Staatsangehörigkeit beerbt werden. Im Klartext bedeutet das, dass bei einem Deutschen, der in Spanien verstirbt und dort Besitz hinterlässt das deutsche Erbrecht angewendet wird und bei einem Italiener das italienische. Dadurch ergeben sich einige Eigenheiten beim Antritt einer Erbschaft. Wenn der Antritt der Erbschaft von außerhalb Spaniens durchgeführt werden soll, dann kann man sich üblicherweise an die spanischen Konsulate oder Botschaften im eigenen Land wenden. Deren Befugnisse sind zwar beschränkt, dennoch können sie weiterhelfen.
Um den Anspruch auf eine Erbschaft in Spanien durchsetzen zu können, müssen verschiedene Dinge beachtet werden. Zwar gilt das spanische Erbrecht nicht, wenn es sich bei dem Erblasser um einen Angehörigen einer anderen Nation handelt, dennoch ist man den Regeln des spanischen Rechtssystems unterworfen. Im spanischen Rechtsverkehr kommt der sogenannten Escritura besondere Bedeutung zu. Eine Escritura ist eine Vollmacht. Im weitesten Sinne kann es sich dabei auch um eine Art Vertrag handeln. Dieses Dokument wird durch einen Notar rechtskräftig beglaubigt. Im spanischen Rechtsverkehr gibt es verschiedenen Arten der Escritura, eine solche kann für nahezu jeden Anlass ausgestellt werden.
Einige Beispiele dafür sind:
- Den Kaufvertrag: Escritura de compra-venta
- Die Vollmachtserklärung: Escritura de poder
- Erbschaftsannahmeerklärung: Escritura de aceptación de herencia
Letztere kommt beim Antritt einer Erbschaft zu tragen. Mit Hilfe der Erbschaftsannahmeerklärung können bürokratische Hürden leicht vermieden werden. Formalitäten, wie die Umschreibung eines Grundbucheintrages werden dadurch erheblich erleichtert. Natürlich ist es von Vorteil, wenn man sich einen
Rechtsanwalt in Spanien sucht, der einem dabei behilflich ist.
Martin Zelewitz