Baurecht
Das
Baurecht zählt in Deutschland zu den Rechtsmaterien, die sich am häufigsten vor Gericht einfinden. Die Parteien am Bau, der Auftraggeber auf der einen Seite und das ausführende Unternehmen auf der anderen Seite haben es im Laufe der vergangenen Jahre verlernt, vernünftig miteinander zu reden und vernünftig miteinander umzugehen. Überzogene Gewinnerwartungen auf beiden Seiten tun ihren Teil dazu bei, dass man seine Energie bei der Abwicklung eines größeren Bauvertrages eher darauf verwendet, je nach Standpunkt zusätzliche Vergütungsansprüche zu begründen oder aber auch abzuwehren, als sich um die termingerechte und möglichst mangelfreie Fertigstellung des beauftragten Bauvorhabens zu kümmern. Wenn der Bauleiter des ausführenden Unternehmens und der Projektleiter des Auftraggebers endgültig nicht mehr miteinander reden wollen oder auch können, treten meist die Juristen auf den Plan.
Dieses Drohgebilde schwebte sowieso vom Tag eins über der Baustelle. In vielen Fällen waren Baujuristen bereits von Beginn an mit von der Partie, haben im Backoffice für eine Unzahl von Behinderungsschreiben und Bedenkenanmeldungen gesorgt, um für die sich abzeichnende Schlacht nur möglichst viel Papier produziert zu haben und genügend beweiskräftiges Material vor Gericht vorlegen zu können. Hat das
Baurecht aber erst einmal die Baustelle gekapert, dann geht in aller Regel nicht mehr viel vorwärts. Es soll bereits Bauvorhaben gegeben haben, bei denen die auf Auftraggeberseite mit der Abwicklung betrauten Personen gar nicht mehr mit dem Lesen der Unzahl von Briefen durch den Auftragnehmer hinterhergekommen ist und die – zuweilen durchaus wichtige – Post einfach in einem Ordner gesammelt hat. Wenn man dann beim nächsten jour fix auf einen dergestalt uninformierten Auftraggeber trifft, ist der Vorwurf, hier liege ein eklatanter Verstoß gegen das so genannte Kooperationsgebot als das eigentlich grundlegende Prinzip des
Baurechts vor, nicht weit. In Extremfällen sorgen besonders motivierte Baujuristen dafür, dass eine Baustelle komplett zum Erliegen kommt.
Dies kommt vor allem dann vor, wenn Streit über das eigentlich geschuldete Leistungssoll eskaliert und der Auftraggeber nicht ad hoc bereit ist, den ehedem vereinbarten pauschalen Festpreis doch gleich einmal um 25% anzuheben. Beide Parteien manövrieren sich durch die Verfolgung von Maximalpositionen in eine oftmals hoffnungslose Lage. Bezeichnend ist, dass das Baurecht den Vertragsparteien aus einer solchen Lage auch nur bedingt heraushelfen kann. Die bei den Gerichten zuständigen Kammern haben zwar in aller Regel die notwendigen Paragrafen parat, um die Begründetheit eines Anspruchs feststellen zu können. Vor die Anwendung des
Baurechts haben die Götter jedoch die Ermittlung des Sachverhalts gesetzt. Und an dieser eigentlich unscheinbaren Aufgabe beißen sich die Gerichte in vielen Fällen die Zähne aus.
Eva Thum