Knapp sechs Monate nach dem Inkrafttreten des so genannten Bauforderungssicherungsgesetzes wird es schon wieder geändert. Vornehmlich die Bauverbände kritisierten einige Passagen dieses Gesetzes als völlig unpraktikabel. Worum geht es?
Das Bauforderungssicherungsgesetz will das Baugeld des Bauherrn zu Gunsten der ausführenden Unternehmer schützen. Es will dafür sorgen, dass zum Beispiel ein Bauträger oder Generalunternehmer mit dem ihm für eine bestimmte Baumaßnahme anvertrauten Geld nur die Kosten dieser Baumaßnahme bestreitet, also mit diesem Geld die bauausführenden Handwerker bezahlt.
Eine zweckwidrige Verwendung dieser Gelder - etwa für andere Baumaßnahmen oder für sonstige Schulden - hat für die für die Verwendung des Baugelds zuständigen Personen schadensersatzrechtliche, unter Umständen sogar strafrechtliche Folgen (§ 2 des Bauforderungssicherungsgesetzes).
Ist der Baugeldempfänger allerdings selbst an der Bauausführung beteiligt, durfte er nach der bisherigen Regelung die Hälfte des angemessenen Werts seiner eigenen Leistung für sich behalten. Erst wenn alle ausführenden Unternehmer bezahlt waren, konnte er den "Rest" für sich vereinnahmen.
Diese Regelung stieß bei den Verbänden der Bauwirtschaft auf Widerstand, weil sie die Liquidität zulasten der Baugeldempfänger erheblich beeinträchtige. So könnte beispielsweise ein Abrechnungsstreit zwischen Generalunternehmer und Subunternehmer zur Folge haben, dass dem Generalunternehmer für lange Zeit verwehrt sei, auch die zweite Hälfte seiner Arbeitsleistung vergütet zu erhalten. Dieser Argumentation folgte der Bundestag mit der nun am 18. Juni 2009 verabschiedeten Neufassung des § 1 Abs. 2 Bauforderungssicherungsgesetz, die lautet:
"Ist der Empfänger selbst an der Herstellung oder dem Umbau beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe des angemessenen Werts der von ihm erbrachten Leistung für sich behalten."
Weitere Änderungswünsche der Verbände lehnte allerdings der Gesetzgeber ab. Insbesondere wurde der Forderung des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes, die Zweckbindung des Baugeldes an eine konkrete Baumaßnahme aufzuheben, um das Baugeld zur Finanzierung verschiedener Baumaßnahmen verwenden zu können, nicht entsprochen.
Zu den hier verwendeten Fachbegriffen wird auf das Baurecht - Wörterbuch unter
www.baurecht-woerterbuch.de verwiesen.
Dr. Olaf Hofmann, Rechtsanwalt