Artikel-Recherche: Titel Beschreibung   Erweiterte Suche

Chronische Erkrankung und Auslandskrankenversicherung

Autor: bezler | Erstellt am: 14.09.2011 | Gelesen: 689
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
PDF Erstellen PDF Erstellen | Drucken Drucken | An Freund Senden Versenden

(Online-Artikel.de) - eine fast unbekannte Regel in SGB V für chronisch Kranke

Es besteht seit Jahren kein Zweifel mehr daran, dass Personen die einen Auslandsaufenthalt planen auch eine private Auslandskrankenversicherung benötigen. Fast alle Gesetzlichen Krankenkassen empfehlen Ihren Versicherten, bei einem Auslandsaufenthalte den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, gerade dann wenn die Reise außerhalb der Länder mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht angetreten wird. Ein erforderlicher Rücktransport aus dem Ausland ist ohnehin nie bei der Gesetzlichen Krankenkasse versichert.

Bei allen privaten Auslandskrankenversicherungen sind jedoch immer sogenannte Vorerkrankungen ausgeschlossen, in den Versicherungsbedingungen heißt es meist: „Heilbehandlungen und andere ärztlich angeordnete Maßnahmen, deren Notwendigkeit der versicherten Person vor dem Aufenthalt im vereinbarten Geltungsbereich oder zur Zeit des Versicherungsabschlusses bekannt war oder mit denen sie nach den ihr bekannten Umständen rechnen musste;"

Für junge und gesunde Menschen ist diese Einschränkung meist kein Problem. Schwierig ist es jedoch für chronisch kranke Personen. Da besteht mit dem Ausschluss kein Versicherungsschutz für die Erkrankung.

Im Sozialgesetzbuch V, gibt es jedoch eine Regelung, die auch bei leider vielen gesetzlichen Krankenkassen nicht sofort bekannt ist. Im § 18 Abs. 3 sind die Fälle geregelt, bei denen die Person wegen des Alters oder einer Vorerkrankung keine Auslandskrankenversicherung erhält.

Eine Voraussetzung ist der Nachweis, dass kein Versicherungsschutz für die Person zu erhalten ist und dies der Krankenkasse vor dem Auslandsaufenthalt angezeigt wird. Die Krankenkasse übernimmt dann während eines vorübergehenden Aufenthaltes (max. für die Dauer von sechs Wochen im Kalenderjahr) im Ausland die Kosten in der Höhe wie diese im Inland entstanden wären. Nicht dürfen die Kosten erstattet werden, wenn der Versicherte sich direkt zur Behandlung ins Ausland begibt.

Diese wenig bekannte Regelung hilft im Einzelfall, da aber die Höchsterstattung auf die Kosten wie diese in Deutschland entstanden sind begrenzt ist, bringt es nur eine Scheinsicherheit. Gerade im Ausland sind die Heilbehandlungskosten oft höher als im Inland. Arzt- oder Krankenhausbehandlungen in den USA übersteigen oft ein Mehrfaches die Kosten im Inland. Die Regelungen gelten auch nur für Auslandsaufenthalte die aus schulischen oder Studiengründen angetreten werden.

Mawista ist auf die Auslandskrankenversicherung spezialisiert.

Thomas Bezler
 
 
Geno Sponsoring
Social Bookmark

Artikel Bewerten:  Schlecht Artikel ist Schlecht 1 2 3 4 5 Artikel ist Sehr Gut Sehr Gut  
Zuletzt gelesene Artikel in der Kategorie Geld - Versicherung & Vorsorge:
Dienstunfähigkeitsabsicherung von Beamten
Richtig planen für die Rente
Krankenzusatzversicherungen für Kinder
Pflegezusatzversicherung - heute schon an morgen denken
Die passende Krankenversicherung für Studenten
Sinn und Zweck einer Rechtsschutzversicherung
Wer kann sich wann wie bei der PKV versichern?
Berufsunfähigkeitsversicherung für Ärzte

comment Kommentare von Besucher !

Noch kein Kommentar zu Artikel “Chronische Erkrankung und Auslandskrankenversicherung”







Top | rss   
Designed by A2D Webdesign Agentur | Media-Netzwerk: MyPress World | MyPress DE | MyPress CH | MyPress AT | Online Article
OA-Services: Online PR-Blog | Webreporter | Know-How | Jobs & Stellenanzeigen | Presseportal | News | Branchenbuch

Copyright 2008 © Art2Digital InterMedia Solutions | ICRAchecked | Creative Commons License.