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Bundesverfassungsgericht stoppt SV-Pflicht von privat finanzierten DV

Autor: febsConsulting | Erstellt am: 19.10.2010 | Gelesen: 453
Kategorie: News & Pressetexte | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Pressemeldung der febs Consulting GmbH, 19.10.2010

Am 28.09.2010 hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Bundessozialgerichts aufgehoben, in dem ein Rentner zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen verpflichtet wurde, obwohl er den größten Teil der Versicherungsleistung aus privaten Beitragszahlungen erwirtschaftet hatte. „Dieses wegweisende Urteil macht endlich den Weg frei, allen ausscheidenden Arbeitnehmern die private Weiterführung ihrer bestehenden Direktversicherung uneingeschränkt empfehlen zu können", freut sich Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungshauses febs Consulting GmbH.

Geklagt hatte ein Rentner, der seine Direktversicherung nach dem Ausscheiden beim Arbeitgeber als Versicherungsnehmer übernommen und privat weitergeführt hatte. Der Mann wehrte sich – mit Erfolg – gegen die volle Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Das BVerfG sah einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, weil aufgrund der Übernahme der Versicherungsnehmer-Eigenschaft kein relevanter Unterschied mehr zu einer privaten Lebensversicherung bestehen würde.

„Der VN-Wechsel stellt zukünftig ein entscheidendes Kriterium dar" erläutert febs-Chef Buttler und weist auf eine weitere Entscheidung des BVerfG vom 06. September 2010 hin. Hier entschieden die selben Richter, dass die „Doppelverbeitragung" rechtens sei, solange der „institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts" nicht verlassen wird. Solange der Arbeitgeber noch Versicherungsnehmer des Vertrages ist, handelt es sich nach Meinung der Richter um eine betriebliche Altersversorgung, die im Leistungsfall entsprechend zu verbeitragen sei. Das gelte unabhängig davon, von wem die Beiträge gezahlt wurden.

Ausscheidenden Arbeitnehmern sollte deshalb empfohlen werden, noch vor der ersten privaten Beitragszahlung die Versicherungsnehmereigenschaft zu übernehmen. Auch für die private Weiterzahlung während einer Elternzeit könnte es zukünftig sinnvoll sein, einen vorübergehenden VN-Wechsel zu veranlassen. Weitere Infos zum Thema erhalten interessierte Arbeitgeber unter www.febs-consulting.de/aktuellesoder per Mail unter info@febs-consulting.de.

Ihr Ansprechpartner
febs Consulting GmbH Am Hochacker 3
Andreas Buttler 85630 Grasbrunn/München
Geschäftsführer Tel. 089/890 42 86-10
mailto:andreas.buttler@febs-consulting.de www.febs-consulting.de

febs-consulting.de
Als unabhängige Sachverständige und zugelassener Rentenberater beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.

 
 
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