Die Land- und Forstwirtschaftspolitik ist neben der Gewerbe-, Handels- und Industriepolitik sowie der Steuer- und Abgabenpolitik die dritte Säule der Wirtschaftspolitik im Niederösterreich der 20iger und 30iger Jahre des 20.Jahrhundertes. Sie spielte vor allem in den, durch die Mangelwirtschaft geprägten Nachkriegsjahre nach dem 1. Weltkrieg in der „niederösterreichischen Innenpolitik“ eine entscheidende Rolle.
Für die niederösterreichische Land- und Forstwirtschaft wurde in den 20iger und 30iger Jahren eine ganze Reihe von Landesgesetzen bzw. andere Normen geschaffen. Im Rahmen der
niederösterreichischen Rechtsordnung handelte es sich dabei sowohl um Normen zur Förderung des Wirtschaftsnutzens als auch zur Regelung des Natur- und Landschaftsschutzes. In diesem Zusammenhang ist etwa das
Maulwurfschutzgesetz 1920, das
Naturschutzgesetz 1924, das
Landeshöhlenschutzgesetz 1924, das
Kartoffelkrebsgesetz 1927 und das
Landeskulturförderungsgesetz 1923 oder die
Landesholzstellenverordnung 1920 zu nennen. Diese Entwicklung wird nun in der Reihe
LawLeaks veröffentlicht.
Verordnung betreffend Bewirtschaftungsmaßnahmen bei der Holzaufbringung
Auf der Grundlage der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft wurden Regelungen betreffend der Aufbringung von Holz und des Wirtschaftsverkehrs mit Holz aufgestellt. So wurde der gesamte Waldbestand des Landes Niederösterreich zu Gunsten der Stadt Wien und der Gemeinden Niederösterreichs und ihrer Bewohner betreffend der Aufbringung der erforderlichen Brennstoffmengen mit einem kollektiven Beschlagnahmungsrecht zu Gunsten des Landes Niederösterreich belegt. Dies galt für hinsichtlich des Brennstoffanfalls sowie der bereits geschlägerten Brennholzmengen. Mit dieser Maßnahme sollten die Brennstoffverbrauchsmengen für den Winter 1919/1920 sichergestellt werden.
Ausnahmen vom kollektiven Beschlagnahmungsrecht
Für die einzelnen Wald- und Holzbesitzer erschloss aber dieses kollektive Beschlagnahmungsrecht zu Gunsten des Landes Niederösterreich, mit der Bereitstellung oder Ablieferung der vorgeschriebenen Holzmenge, mit dem Vollzug der behördlich angeordneten Abnahme des Brennholzes bzw. mit der Ausfolgung eines behördlichen Bescheides, dass das Brennholz nicht benötigt werde.
800.000 Raummeter für die Gemeinde Wien und ihre Bewohner
Allein 800.000 Raummeter Brennholz waren für die Gemeinde Wien und ihre Bewohner als Verbraucher festgelegt worden. Diese Liefermengen wurden von der Niederösterreichischen Landesregierung auf die einzelnen politischen Bezirke aufgeteilt. Die Bezirkswirtschafskommissionen bestimmten nach Anhörung der Bezirksbeiräte der niederösterreichischen Landesholzstelle die für ihren Bezirk erforderliche Brennholzmenge. Für die Städte Wiener Neustadt und Waidhofen an der Ybbs wurden durch die Bezirkswirtschafskommissionen für Wiener Neustadt und Amstetten bestimmt. Diese Beschlüsse wurden der Landeswirtschaftskommission zur Genehmigung vorgelegt. Den sonstigen Gemeinden oblag die Verbrauchsregelung im übertragenen Wirkungsbereich.
Aufteilung auf die Wald- und Holzbesitzer durch die Bezirksverwaltungsbehörden
Die Bezirksverwaltungsbehörden hatten die Liefermengen auf die Wald- und Holzbesitzer aufzuteilen. Um die kleinbäuerlichen Waldbesitzer zu schützen, hatten die Bezirksverwaltungsbehörden einen vom Bauernbund nominierten Sachverständigen beizuziehen. Der Wald- und Holzbesitzer hatte die erforderliche Liefermenge zu schlägern und bereitzustellen und an einen zufahrbaren Lagerort zu bringen sowie dort aufzuschlichten. Hernach waren die Gemeinden von der Bereitstellung der Holzliefermengen zu verständigen und diese hatten binnen vier Wochen das Holz zu übernehmen. Bis zu dieser Übernahme trug der Holzbesitzer die Gefahr. Der Wald- und Holzbesitzer konnte gegen entsprechende Vergütung die zu liefernde Holzmenge aber auch mittels Fuhrwerk, Bahn oder Schiff zuschieben. In diesen Fällen trug der Holzbesitzer die Gefahr bis zur Übergabe bzw. bis zur Übergabe an Bahn oder Schiff.
Behördlich festgesetzte Holzübernahmepreise
Für hartes Brennholz wurde der behördlich festgesetzte Übernahmepreis mit 25 Kronen, für weiches Brennholz mit 22 Kronen und für Auholz mit 20 Kronen bestimmt. Die Kosten der Schlägerung, der Zufuhr zum Lagerungsplatz und das Aufrichten waren hier nicht inbegriffen und hatten den Gemeinden extra nachgewiesen zu werden. Bei Säumigkeit des Wald- und Holzbesitzers der Lieferung und Schlägerung konnte die Bezirksbehörde in Ersatzvornahme gehen. Die Preise des Holzes und die sonstigen Manipulationskosten waren binnen 8 Tagen nach Übernahme durch die Gemeinden zu begleichen.
Verwaltungsstrafen und Vollzug der Verordnung
Bei Nichtbefolgung dieser Verordnung konnten Geldstrafen von 10.000 Kronen und Ersatzstrafen von bis zu drei Monaten, in erschwerenden Fällen 20.000 Kronen und bis zu sechs Monate Arrest verhängt werden. Vollzogen wurde diese Verordnung durch die niederösterreichische Landesregierung Sever.
Autor: Dr. Fritz Simhandl, Autor Fleedstreet