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BMF erleichtert Abfindung in der betrieblichen Altersversorgung

Autor: febsConsulting | Erstellt am: 07.04.2010 | Gelesen: 1196
Kategorie: Geld - Versicherung & Vorsorge | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Pressemeldung febs Consulting GmbH, 07.04.2010

Mit Schreiben vom 31.03.2010 hat das Bundesfinanzministerium die Kriterien für die steuerliche Anerkennung einer bAV ein wenig gelockert. Das BMF hat nun ausdrücklich bestätigt, dass auch Abfindungen vertraglich unverfallbarer Anwartschaften nicht steuerschädlich sind und bis zum Abfindungszeitpunkt somit trotzdem von einer be­trieblichen Altersversorgung ausgegangen werden kann. „Das gilt sowohl für Abfin­dungszahlungen anlässlich des Ausscheidens als auch im laufenden Arbeitsverhältnis", erläutert Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer der febs Consulting. Die Zahlung der Abfindung wird steuerlich wie eine vorgezogene Versorgungsleistung be­handelt.

Doch Buttler warnt gleichzeitig vor zu viel Euphorie. Denn das BMF hat leider nicht die Frage beantwortet, ob eine Unterstützungskasse diese neuen Freiheiten ebenfalls nut­zen kann, ohne ihre Steuerfreiheit zu verlieren. Deshalb empfehlen die Experten der febs allen Unterstützungskassen weiterhin restriktiv mit Abfindungen umzugehen. Das Thema „Abfindung" wird ausführlich in den aktuellen febs-Seminaren „Rückgedeckte Unterstützungskasse" am 01.07.2010 und „BAV für Fortgeschrittene I" am 28.-29.06.2010 besprochen. Ausführliche Infos finden Interessierte unter www.febs-consulting.de/seminare.

Mit dem genannten Schreiben aktualisiert das BMF sein Schreiben vom 20.01.2009, das gleichzeitig aufgehoben wird. Für die betriebliche Altersversorgung sind insbeson­dere noch die Ausführungen zum neuen Versorgungsausgleich von Bedeutung.

Das BMF versucht hier die komplizierte gesetzliche Regelung zu erläutern. Der Tei­lungsvorgang selbst ist nur in wenigen Ausnahmefällen und nur bei externer Teilung steuerpflichtig. Wenn dies ausnahmsweise der Fall ist, so entsteht die Steuerlast stets beim Ausgleichsverpflichteten und nicht beim Berechtigten. Denn schließlich wird für den Versorgungsausgleich vorzeitig Vermögen aus dem Anspruch des Arbeitnehmers entnommen.

Für die Besteuerung im Alter sind jeweils die Verhältnisse der Person relevant, die auch die Leistungen erhält. Das gilt z. B. für persönliche Freibeträge und Steuerpro­gression. Soweit die Besteuerung der Leistungen aber von der steuerlichen Behand­lung der Beiträge abhängt, ist es irrelevant, wem eventuelle Steuervergünstigungen auf die Beitragszahlungen gewährt wurden.

Die wichtigsten Details zur steuerlichen Behandlung des Versorgungsausgleichs wer­den im febs-Praxisseminar „Versorgungsausgleich" am 13.07.2010 ausführlich behan­delt. Nähere Infos unter www.febs-consulting.de/seminare. Noch mehr steuerli­che Details sowie offene Zweifelsfragen bietet febs allen Produktanbietern im Rahmen von Inhouse-Seminaren.

Ihr Ansprechpartner
febs Consulting GmbH
85630 Grasbrunn/München
Am Hochacker 3
Andreas Buttler
Geschäftsführer

Tel. 089/890 42 86-10
andreas.buttler@febs-consulting.de
www.febs-consulting.de

febs-consulting.de
Als unabhängige Sachverständige beraten wir Arbeitgeber in allen Fragen rund um betriebliche Altersversorgung und Zeitwertkonten. Wir analysieren und sanieren bestehende Versorgungswerke, erstellen versicherungsmathematische Bilanzgutachten und unterstützen Arbeitgeber bei der Umsetzung des neuen Versorgungsausgleichs.

 
 
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