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Bildschirmgröße muss in Zentimetern angegeben sein

Autor: Herbie | Erstellt am: 06.05.2010 | Gelesen: 578
Kategorie: Internet & Multimedia | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Falsche Einheiten verstoßen gegen Wettbewerbsrecht

Verhilft Online-Händlern zu mehr Rechtssicherheit: iclear.
Verhilft Online-Händlern zu mehr Rechtssicherheit: iclear.
Mannheim, 06. Mai 2010. Online-Händler, die Elektronikartikel mit falschen Einheiten beschreiben, riskieren Ärger. So müssen zum Beispiel Bildschirm-Abmessungen neuerdings in Zentimetern angegeben werden. Darauf weist iclear (www.iclear.de), das treuhänderische Sicherheits-Bezahlsystem im Internet, hin.

Seit dem 1. Januar 2010 gelten in Deutschland das Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG), beziehungsweise die Einheitenverordnung (EinhV). Die allerdings sind offenbar nur wenigen Online-Händlern bekannt. Nach Maßgabe dieser Normen müssen unter anderem Elektronikartikel mit den inzwischen gesetzlich vorgeschriebenen Einheiten beschrieben werden. Gab es früher den „17-Zoll-Monitor", so muss die Größe jetzt zumindest auch in Zentimetern angegeben werden.

Eine lediglich in Zoll und nicht auch in Zentimetern angegebene Monitor-Größe verstößt nach einem Beschluss des Landgerichts Bochum (30.03.2010, Aktenzeichen Z: I-17 O 21/09) gegen die genannten Gesetze und damit auch gegen das Wettbewerbsrecht. Allerdings, so die Bochumer Richter, sei eine darauf gestützte Abmahnung nicht rechtmäßig, da es sich lediglich um eine Bagatelle handle.

Tipp für Händler: Beachten Sie die EinhV und passen Sie die Angaben in Ihrem Online-Shop so rasch wie möglich an. Denn: Ungeachtet der Entscheidung des Bochumer Landgerichts, eine Abmahnung se nicht gerechtfertigt – es ist nicht auszuschließen, dass ein anderes Gericht im Einzelfall zu einer anderen Einschätzung gelangt und einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß bejaht.

Die Rechtstipps für Online-Händler und Verbraucher stellt Medienrechtler Michael Rohrlich im Auftrag von iclear zusammen. Weitergehende Infos und die genannten Gesetzestexte / Urteile im Volltext, soweit schon vorliegend, finden sich unter www.rechtssicher.info.

Diesen und weitere iclear-Rechtstipps für Online-Händler finden Sie unter www.iclear.de/index.php?id=158&L=0.

Über iclear:
iclear ist das einzige unabhängige Abrechnungssystem im deutschsprachigen Internet, das nach dem Treuhandprinzip arbeitet. Das System schützt Käufer und Verkäufer gleichermaßen vor unliebsamen Überraschungen beim Online-Handel und unterstützt die komfortable Abwicklung von Bestell- und Bezahlvorgang. Seit Mitte 2008 arbeitet iclear eng mit der WestLB zusammen.

Mit dem iclear-Treuhandsystem können Käufer im Internet Waren einfach, bequem, sicher und ohne Zusatzkosten bezahlen. iclear vermittelt dabei zwischen den beteiligten Parteien und sorgt für eine transparente, für beide Seiten sichere Abwicklung. Es schafft so Vertrauen in den Online-Handel und in die Bezahlung per Internet.

Neben den banküblichen Bezahlwegen akzeptiert iclear auch die Abrechnung über Visa, Master Card und Online-Zahlverfahren wie giropay und sofortüberweisung. Bei entsprechender Marktakzeptanz werden weitere Zahlungsmöglichkeiten treuhänderisch abgewickelt. Aktuell können fast eine Million angemeldete iclear-Nutzer bei mehr als 5.000 angeschlossenen Internethändlern einkaufen. iclear ist ein Angebot der iclear GmbH mit Sitz in Mannheim. Geschäftsführer der iclear GmbH sind Roman Eiber und Michael Sittek.


Presse-Kontakt iclear:
Michael Sittek
Geschäftsführer
iclear GmbH
M2, 17
D-68161 Mannheim

Tel.: +49 (0)621 / 1234 69-60
Fax: +49 (0)621 / 1234 69-69
Mail: presse@iclear.de
Web: www.iclear.de
Herbert Grab
digit media
Schulberg 5
D-72124 Pliezhausen

Tel.: +49 (0)7127 / 5707-10
Mail: h.grab@iclear.de

 
 
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