Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in zwei Urteilen (
16 K 6710/09 und 16 K 8009/09) die Klagen gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt Düsseldorf abgewiesen, in der den Klägern die Benutzung sog. Partybikes oder Bierbikes auf öffentlichen Verkehrsflächen untersagt worden war.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinen Urteilen die Sichtweise der Stadt Düsseldorf bestätigt, dass die Nutzung von Partybikes oder Bierbikes im öffentlichen Verkehrsraum eine straßenrechtliche Sondernutzung darstelle, weil sie jedenfalls in den vorliegenden Fällen über den Gemeingebrauch hinausgehe. Das Verwaltungsgericht hat damit zugleich die Sichtweise der Stadt Düsseldorf bestätigt, wonach im Vordergrund der Nutzung des Party- oder Bierbikes nicht die Nutzung der öffentlichen Straßen zu Verkehrszwecken stehe. Insbesondere auf Grund des äußeren Erscheinungsbildes werde deutlich, dass der Hauptzweck des Betriebes dieser Fahrzeuge nicht mehr Fortbewegung, sondern im geselligen Feiern mit Musik und Getränken bestehe. Die Kläger verfolgten damit im Schwerpunkt vom Gemeingebrauch nicht mehr gedeckte verkehrsfremde Zwecke, so dass es für die Benutzung von Partybikes und Bierbikes auf öffentlichen Verkehrsflächen einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedürfe.
Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden. Es bleibt abzuwarten, inwieweit andere Städte das Urteil des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf zum Anlass nehmen, ebenfalls gegen die Benutzung von Bierbikes auf ihren öffentlichen Verkehrsflächen vorzugehen.
Mark Bahram