BGH Urteil
Bewirbt ein Händler seine Produkte in Preissuchmaschinen, müssen die dort angegebenen Preise immer dem aktuellen Stand entsprechen. Die Verantwortung hierfür obliegt dem Händler. Ist der in der Preissuchmaschine ausgewiesene Preis überholt, kann der Händler wegen irreführender Werbung belangt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof vor kurzem in einem Urteil.
Im vorliegenden Fall hatte ein Händler eine Espressomaschine für 550 Euro beworben und den Preis dann auf 587 Euro heraufgesetzt. Auf seiner eigenen Internetseite hatte er den Preis sofort geändert und den Betreiber der Preissuchmaschine zeitnah informiert. Die Aktualisierung des Preises in der Preissuchmaschine erfolgte jedoch erst drei Stunden später.
Die Rangfolge der angezeigten Produkte in Preissuchmaschinen ist vom Preis abhängig. Ein Produkt mit einem niedrigen Preis erscheint dabei vor einem Produkt mit einem höheren Preis. Der beklagte Händler stand mit seinem nicht mehr aktuellen Angebot für die Espressomaschine somit auch nach der Preiserhöhung weiterhin auf Platz 1 der Preissuchmaschine. Hier lag für einen anderen Händler, der diese Preissuchmaschine nutzt, irreführende Werbung vor und er klagte auf Unterlassung und Schadensersatz.
Das Landgericht Berlin wies diese Klage in erster Instanz ab, in zweiter Instanz wurde dem Antrag in vollem Umfang stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat nun die Revision des Beklagten mit dem oben genannten Urteil zurückgewiesen. Der Nutzer einer Preissuchmaschine kann demnach erwarten, dass die dortigen Angaben dem momentan aktuellen Stand entsprechen. Trotz des Hinweises, dass alle Angaben ohne Gewähr erfolgen, liegt bei einer nicht zu erkennenden Preiserhöhung eine Irreführung vor.
Da das BGH-Urteil an Preisvergleiche hohe technische Anforderungen stellt und das Urteil nicht sofort umsetzbar ist, weisen Preisvergleiche wie ciao.de, idealo, pricerunner.de oder
www.preisgenau.de ihre Nutzer auf mögliche Preiserhöhungen hin. Händler sollten dagegen die Preise ihrer Produkte erst dann umstellen, wenn die Aktualisierung in der genutzten Preissuchmaschine tatsächlich erfolgt ist.