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BFH entscheidet über Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte

Autor: PR-Blickpunkt | Erstellt am: 07.06.2011 | Gelesen: 193
Kategorie: Recht - Gesetz & Steuern | Bewertung: Unbewertet
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(Online-Artikel.de) - Die Steuerkanzlei Maria Ulrich informiert

Erteilen Finanzämter auf Antrag eines Unternehmens, welches die steuerlichen Auswirkungen einer Umstrukturierung in Erfahrung bringen möchte, eine verbindliche Steuerauskunft, dürfen sie für ihren Aufwand eine Gebühr erheben. Die Verfassungskonformität dieser im Jahr 2006 erlassenen Regelung bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof. Die Münchener Steuerberaterin Maria Ulrich schildert das steuerrechtlich bedeutsame Urteil des BFH.

Die Entscheidung des BFH ging von zwei Rechtsstreitigkeiten um die Zulässigkeit der Erhebung von Auskunftsgebühren durch die zuständigen Finanzämter (BFH I R 61/10, BFHI B 136/10) aus. Das Gericht bestätigte die Verfassungskonformität der Gebührenerhebung für verbindliche Auskünfte, die der steuerlichen Bewertung von Unternehmensumstrukturierungen dienen.

Wie bereits andere Rechtsprechungsinstanzen sah der BFH die Finanzämter nicht dazu verpflichtet, verbindliche Auskünfte gebührenfrei zu erstellen, gleichgültig davon, ob Wert- oder Zeitgebühren erhoben wurden. Im entschiedenen Rechtsstreit umfasste die mittels Wertgebührenberechnung festgestellte Auskunftsgebühr 91.456 Euro. Ihr Umfang ergab sich aus einem zugrunde liegenden Gegenstandswert von 30 Millionen Euro.

Bereits mit Einführung der Gebührenpflicht für verbindliche Finanzamtsauskünfte war von kritischer Seite auf das überaus komplexe deutsche Steuerrecht hingewiesen worden. Angesichts dessen Komplexität seien Finanzämter grundsätzlich dazu anzuhalten, steuerrechtliche Auskünfte kostenlos zu leisten. Der BFH stellte in seiner aktuellen Entscheidung klar, dass eine Gebührenerhebung auch in großem Umfang sehr wohl verfassungsgemäß sei. Die Leistung der Finanzämter zur Erstellung der verbindlichen Auskunft an Unternehmen verschaffe diesen wesentliche steuerliche Planungsvorteile, die ihnen nicht kostenlos gewährt werden müssten.

Der BFH folgt in seiner Rechtsprechung verschiedenen Vorinstanzen; eine Überraschung ist die Entscheidung demzufolge nicht. Angesichts seines Urteils sollten unternehmerisch aktive Steuerpflichtige, bei denen eine komplexe Steuermaterie und große Gegenstandswerte teils sehr hohe Auskunftsgebühren verursachen können, unbedingt an einen Steuerrechtsexperten wenden, bevor sie das Finanzamt um Auskunft ersuchen. Hierdurch können verschiedene Unternehmensumstrukturierungsszenarien bereits vorher überprüft werden, wodurch die Auskunftsanforderungen an die Finanzämter gesenkt werden.

Die Münchener Steuerberaterin Maria Ulrich setzt sich seit mehr als 25 Jahren für optimale steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten ihrer Mandanten ein. Gerne verwirklicht steht sie für ihre Interessen mit Rat und Tat ein.

Pressekontakt
Steuerkanzlei Maria Ulrich
Ansprechpartnerin: Maria Ulrich
Aidenbachstraße 108
81379 München

Tel.: 089/38590930
Fax: 089/41134829
E-Mail: info@steuerkanzlei-maria-ulrich.de
Homepage: www.steuerkanzlei-maria-ulrich.de
 
 
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